Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Entwicklung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit aufdrängen. Die meisten dieser Neuerungen sind aus Sicht der Kammer zu begrüssen, darunter insbesondere die Kompetenz des Schiedsgerichts für vorsorgliche Massnahmen und die Regelung der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit.

Nur wenige Vorbehalte sind anzubringen: So ist aus der Sicht der Herausgeberin einer bekannten und anerkannten Schiedsgerichtsordnung ein Nachteil, auf die Kennzeichnung zwingender Bestimmungen zu verzichten: Es besteht die Gefahr, dass eine dem neuen Gesetz angepasste Schiedsgerichtsordnung aufgrund der sich bildenden Gerichtspraxis bald wieder revidiert werden muss und in der Zwischenzeit Rechtsunsicherheiten entstehen. Nicht für zweckmässig halten wir sodann die Beibehaltung der Möglichkeit, eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern zuzulassen, gleichzeitig aber die Lösung des Konflikts dem durch Stimmengleichheit in einer Pattsituation befindlichen Schiedsgericht oder den zerstrittenen Parteien zu überlassen. Schliesslich würde es die Kammer begrüssen, wenn den Parteien der vollständige Rechtsmittelverzicht durch ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung zugestanden würde.

ZSH: 1. Die Zentralschweizerische Handelskammer unterhält seit 1997 eine eigene Schiedsgerichtsbarkeit, welche ohne persönliche oder sachliche Einschränkungen für schweizerische und internationale Streitigkeiten zur Verfügung steht, so fern der Streitgegenstand schiedsfähig ist. Mit der entsprechenden Institutionalisierung wurde den Zentralschweizer Wirtschaftskreisen Zugang zu einer wirksameren und ihren Bedürfnissen besser angepassten Gerichtsbarkeit ermöglicht. Das Schiedsgericht der Zentralschweizerischen Handelskammer versteht sich als rasches und effizientes Entscheidgefäss, das sich verbindliche Endbearbeitungs- und Entscheidtermine setzt. In diesem Sinn wird dem wirtschaftlich zentralen Aspekt der Zeit eine massgebende Bedeutung zugemessen.

2. Es scheint uns zentral zu sein, dass die schweizerische Zivilprozessordnung weiterhin genügend Freiräume offen lässt, um die Schweiz auch künftig als Gastland einer Vielzahl von Schiedsgerichtsverfahren attraktiv zu halten. Denn die Schiedsgerichtsbarkeit ist das beste Mittel geworden, um die Geschäftssicherheit zu gewährleisten, sei es in nationalen wie auch in internationalen Belangen.

3. Dem dritten Teil des Vorentwurfs entnehmen wir, dass nach wie vor jeder Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 348 VE). Gleichzeitig wird zu den allgemeinen Verfahrensregeln festgehalten, dass die Parteien das Schiedsverfahren durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln können (Art. 363 Abs. 1 lit. b VE). Gestützt darauf ist auch unter dem neuen schweizerischen Zivilprozessrecht gewährleistet, dass die Handelskammern Schiedsgerichte unterhalten können.

4. Aufgrund dieser Ausführungen begrüssen wir den Normierungsvorschlag der Binnenschiedsgerichtsbarkeit im dritten Teil des Vorentwurfs. Dies insbesondere deshalb, weil eine abschliessende Regelung angeboten wird, die jedoch davon abweichende schiedsgerichtliche Verfahrensordnungen - wie sie insbesondere von den schweizerischen Handelskammern erlassen wurden - zulässt. In diesem Sinne bitten wir Sie, im Rahmen der anstehenden Diskussionen sicherzustellen, dass die Bestandesgarantie der Schiedsgerichtsordnungen der verschiedenen Handelskammern in der Schweiz gewährleistet ist.