Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Art. 392

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH: Die Zulässigkeit für das Ergreifen eines Rechtsmittels und das diesbezügliche

Verfahren sollten sich aber nach den neuen Regeln bestimmen. Einziger Vorbehalt ist wegen der Rechtssicherheit hinsichtlich des Novenrechts zu machen.

Formulierungsvorschlag Art. 392:

Rechtsmittel

Für die Rechtsmittel gilt das Recht, welches bei Fällung des Entscheides in Kraft steht.

Die Zulässigkeit neuer Anträge, neuer tatsächlicher Behauptungen und der Bezeichnung neuer Beweismittel richtet sich nach dem bisherigem Recht, sofern und soweit dieses solche Vorbringen weiter gehend gestattet als dieses Gesetz.

Uni LA: Il résulterait de cette disposition qu’en cas de révision d’une procédure sou-

mise à l’ancienne loi, le jugement nouveau devrait être rendu selon la procédure civile unifiée. Cette rétroactivité rendant applicable le nouveau droit à une instance coupée en deux et devant poser des problèmes de procédure particulièrement lourds tant quant à l’instruction que quant aux jugements, n’est pas justifiée par un intérêt public prépondérant.

Art. 393

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH: Es fehlt eine Übergangsbestimmung zur Zuständigkeit analog zu Art. 38

GestG. Da nicht alle Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit unverändert vom GestG übernommen werden, ist eine Regelung erforderlich. Dies kann als Abs. 1 zu Art. 393 erfolgen. Zum Inhalt der Regelung vgl. Müller/Wirth/Dasser, Art. 38 GestG N 7 ff.

Die Regelung über Gerichtsstandsvereinbarungen befriedigt nicht. Erstens wird nur die Zulässigkeit angesprochen, nicht aber die Form. Dies ist ein Problem bei altrechtlichen Vereinbarungen aus der Zeit vor dem GestG, die noch unter kantonalem Recht eingegangen worden sind. Zweitens wird ohne Not vom Vorrang des günstigeren Rechts, wie von der Lehre gefordert (vgl. Dasser, Art. 39 GestG N 9) und bei Art. 394 für Schiedsvereinbarungen übernommen, abgewichen.

Die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung unterstehen dem neuen Recht (ebenso BGE 129 III 87). Dies sollte festgehalten werden.

Formulierungsvorschlag Art. 393:

Die örtliche Zuständigkeit Gerichtstandvereinbarungen richtet sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit aufgrund des bisherigen Rechts bleibt erhalten.

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem günstigeren Recht. Die Wirkungen unterstehen dem neuen Recht.

Uni NE: L’article 393 prévoit que la validité des clauses de prorogation de for se

détermine selon le droit en vigueur lors de leur adoption. La solution choisie ne