Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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rapport. Elle procède vraisemblablement d’une inadvertance, et doit impérativement être réinstaurée dans le texte des dispositions sur les mesures provisionnelles.
Art. 54 al. 3 Titre final CC:
L’on propose ici de biffer cet alinéa supplémentaire, selon le document explicatif annexé touchant aux rapports entre l’AP et la juridiction gracieuse.
Uni NE: Il ne se justifie en aucun cas de modifier l’article 8 du Code civil. La conven-
tion par laquelle les parties entendent modifier le fardeau de la preuve n’a pas à être réglée spécifiquement dans le code.
Uni ZH: Der Anhang im Vorentwurf sieht die Einfügung eines neuen Abs. 2 in Art. 8
ZGB vor, wonach die Parteien die Beweislast durch schriftliche Vereinbarung regeln können, sofern sie über das Recht frei verfügen können. Zu den frei verfügbaren Rechten gehören grundsätzlich auch die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass die arbeitnehmende als wirtschaftlich schwächere Partei zum Abschluss eines ihr nachteiligen Beweislastvertrags gedrängt wird. Auf diese Weise könnte namentlich die Wirkung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen weitgehend ausgehöhlt werden.
Fazit: Art. 8 ZGB ist durch einen zweiten Satz in Abs. 2 oder durch einen neuen Abs. 3 wie folgt zu ergänzen: Vereinbarungen, durch welche die Beweislast zuungunsten der arbeitnehmenden oder stellensuchenden Partei geregelt wird, sind nichtig.
Der Vorschlag ZGB 8 mit einem Absatz 2 zu ergänzen, wonach die Parteien über die Beweislastverteilung frei verfügen können, ist entschieden abzulehnen.Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 41 ff.
VSGV: ZGB 870: Wir würden uns wünschen, dass gleichzeitig mit der ZPO-Ände-
rung die überaus lange Auskündungsfrist zur Kraftloserklärung von Schuldbriefen gemäss Art. 870 ZGB deutlich gekürzt würde.
3. Obligationenrecht / Code des obligations / Codice delle obbligazioni
Kantone / Cantons / Cantoni
SO: Im französischen Text von Art. 276 Abs. 2 OR fehlt ein wichtiges Komma nach
"applicable".
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
economiesuisse: Arbeitsstreitiqkeiten Art. 343 OR / Art. 30 VE
Bei Arbeitsstreitigkeiten soll weiterhin ein Grenzwert von Fr. 30'000.-- gelten.
SDM-FSM: Obligationenrecht, Art. 135 Ziff. 2:
Die Verjährung wird unterbrochen:
......
durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs oder durch Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 191ff. ZPO.
suisa: Vgl. die Ausführungen zu Art. 69.