Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Art. 3 Zuständiges Gericht

1 Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts sich befindet, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

a. die Ernennung (Art. 11), Ablehnung (Art. 17) oder Ersetzung (Art. 19) eines Schiedsrichters, die Beendigung des Schiedsrichteramtes (Art. 18) oder die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts (Art. 14);

b. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens (Art. 8) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (Art. 20 Absatz 3);

c. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen des Schiedsgerichts (Art. 21);

d. die Aufhebung (Art. 35), die Revision (Art. 36) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (Art. 37) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (Art. 39).

2 Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (Art. 24) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

Konkordat: Art. 3

IPRG: -

Modellgesetz: Art. 5

Art. 3 (Zuständiges Gericht)

a) Art. 5 des Modellgesetzes bestimmt: "In den von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten darf ein Gericht nur tätig werden, soweit dieses Gesetz es vorsieht". Von einer Übernahme dieser Bestimmung - wie z.B. in § 1026 der deutschen ZPO geschehen - sieht der vorliegende Entwurf ab, weil dies eine für das Schweizer Recht selbstverständliche Regelung darstellt.

b) Art. 3 bedeutet in der Sache, dass er keine Kompetenzen irgend welcher Art schafft, sondern - wie schon bisher in Art. 3 Konkordat geschehen - nur die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte (sachlich, aber auch örtlich) für bestehende Kompetenzen regelt. Die in Art. 3 BZPO angesprochenen Fälle gerichtlicher Kompetenz sind anderweit, bei den einzelnen Sachfragen (Schiedsrichterernennung, -ablehnung usw.) geregelt. Es handelt sich somit bei dem "Katalog" der Aufzählung der Fälle gerichtlicher Kompetenz unter der Überschrift "Zuständiges Gericht" lediglich um eine deklaratorisch-konzentrierte Zusammenfassung. Dies war auch nach dem Konkordat schon so, wo in einzelnen Bestimmungen die Kompetenz des Staatsgerichts angeordnet war und hinsichtlich der Zuständigkeit jeweils auf "die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde" (vgl. Artt. 12, 13, 16, 22 usw. Konkordat) verwiesen wurde.

c) Inhaltlich neu gegenüber Art. 3 Konkordat sind lit. b, das Verfahren betreffend Feststellung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens (dazu Art. 8 Abs. 2), sowie lit. c, die Verfahren betreffend vorläufigen Rechtsschutz (dazu Art. 21).

d) Die Zuständigkeitsregelung von Art. 3 BZPO umfasst die örtliche und die sachliche Zuständigkeit. Dabei ist mit Ausnahme des Falles von Abs. 2 (Unterstützung bei der