Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Art. 5 Form der Schiedsvereinbarung

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:

a. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;

b. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien.

2 Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

3 Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

Konkordat: Art. 6

IPRG: Art. 178 Abs. 1

Modellgesetz: Art. 7 Abs. 2

Art. 5 (Form der Schiedsvereinbarung)

a) Die Formvorschrift des Art. 5 hat eine Warn- und eine Beweisfunktion: Warnfunktion hinsichtlich des Verzichtes auf den gesetzlichen Richter, Beweisfunktion hinsichtlich des tatsächlichen Zustandekommens einer Vereinbarung. Die besondere Bedeutung der Formvorschriften zeigt sich bei Art. 35 Abs. 2 lit. b. bzw. Art. V Abs. 1 lit. a UN-Übereinkommen, wonach ein Schiedsspruch, dem keine formwirksame Schiedsvereinbarung zugrunde liegt, aufgehoben bzw. ihm die Anerkennung versagt werden kann. Daraus erhellt die zentrale Bedeutung der Formvorschrift.

b) Während Art. 6 Konkordat für die Schiedsvereinbarung die "absolute" Schriftform (mit besonderer Regelung in Abs. 2 für den Beitritt zu einer juristischen Person) verlangt, begnügt sich Art. 178 IPRG mit einer "relativen" Schriftform, indem er (neben der Schriftlichkeit im herkömmlichen Sinne) lediglich eine "Form der Übermittlung [verlangt], die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht". Dies ist nicht nur bei Telegramm, Telex oder Telefax der Fall, sondern auch bei weiterentwickelten Formen der modernen Kommunikation, etwa dem Austausch von E-Mails.

c) Die Übernahme der Formvorschrift des Art. 178 IPRG in Art. 5 Absatz 1 BZPO würde zwar nicht nur zu einheitlichen Formvorschriften für alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz (nationale und internationale) führen, sondern auch zu der Übernahme der Formulierung, die auch anderen Ländern (z.B. Deutschland in seinem neuen § 1031 Abs. 1 ZPO) als Vorbild gedient hat.

Darüber hinaus bräuchte es für die Rechtsanwender kein "Umdenken": die Erkenntnisse von Rechtsprechung und Lehre zu Art. 178 IPRG könnten tel quel übernommen werden. Während aber Art. 178 IPRG zur Zeit seiner Entstehung zwar die weltweit modernste Formulierung darstellte, ist sie inzwischen schon wieder durch die technische Entwicklung überholt. Die modernste Bestimmung enthält inzwischen Art. 9 Abs. 2 GestG, sodass diese Vorschrift derjenigen des IPRG vorzuziehen war.

d) Neu ist hingegen Absatz 2, der Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Referenzwerken zum Gegenstand hat. Er übernimmt das Vorbild von Art. 7 Abs. 2 S. 3 Modellgesetz (mit sprachlicher Straffung) und soll der