Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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f) Zu den Aufgaben des staatlichen Gerichts im einzelnen (Abs. 1 lit. a-d) s. die Erläuterungen zu den zitierten Artikeln.
Zweiter Titel: Schiedsvereinbarung
Art. 4 Schiedsvereinbarung
1 Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
2 Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsvertrag) geschlossen werden.
Konkordat: Art. 4
IPRG: Art. 178
Modellgesetz: Art. 7 Abs. 1
Art. 4 (Schiedsvereinbarung)
a) Zur Terminologie:
Das Konkordat verwandte die Begriffe "Schiedsvertrag" für bestehende Streitigkeiten und "Schiedsklausel" für künftige Streitigkeiten, vgl. Art. 4 Konkordat. Als Oberbegriff für beides benutzte es den Begriff der "Schiedsabrede".
Das IPRG verwendet als Oberbegriff nunmehr die Schiedsvereinbarung, während es keine Unterbegriffe enthält. Es folgt insoweit dem Modellgesetz (Art. 7), das als Unterbegriffe jedoch die "Schiedsabrede" und die "Schiedsklausel" enthält. Um eine einheitliche Terminologie mit dem IPRG einerseits, dem Konkordat und dem Modellgesetz andererseits (einheitliche Übersetzung der deutschsprachigen Länder) zu gewährleisten, wird die Definition des Konkordats (Schiedsvertrag und Schiedsklausel), jedoch mit dem Oberbegriff des Modellgesetzes und des IPRG (Schiedsvereinbarung), in Absatz 2 übernommen.
b) Absatz 1 übernimmt die Begriffsbestimmung der "Schiedsvereinbarung" von Art. 7 Abs. 1 Modellgesetz. Sachlich besteht zwischen Art. 4 BZPO und Art. 7 Modellgesetz keinerlei Unterschied: Art. 4 BZPO ist lediglich eine moderne und einheitliche Fassung von Art. 4 Konkordat.
Die als Neuerungen erscheinenden Formulierungen
- alle oder einzelne Streitigkeiten
- Streitigkeiten vertraglicher oder nichtvertraglicher Art
- Entscheidung (statt: Beurteilung) durch ein Schiedsgericht
- enthalten keine Veränderungen gegenüber der schon bisher geltenden Auffas-
sung in der Schweiz.