Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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a) Die systematische Stellung der Offenbarungspflicht ist zwar im Modellgesetz wie auch z.B. im deutschen Recht (§ 1036 Abs. 1 D-ZPO) im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Schiedsrichters erfolgt. Diese Regelwerke kennen aber - anders als das Konkordat - keine Bestimmung über die "Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter". Zwar soll die Offenbarungspflicht in erster Linie eine Entscheidung über Akzeptanz oder Ablehnung eines Schiedsrichters durch eine Partei ermöglichen; da diese Offenbarungspflicht aber (natürlich) erst dann entsteht, wenn einer Person ein Schiedsrichteramt "angetragen" wird, liegt es für das Schweizer Recht nahe, die Offenbarungspflicht im Zusammenhang mit der Annahme des Amtes zu regeln - ohne damit ihre Bedeutung für das Ablehnungsrecht zu leugnen.

b) Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass es neben der Vereinbarung zwischen den Parteien - der Schiedsvereinbarung - noch weitere Vereinbarungen zwischen den an einem Schiedsverfahren Beteiligten gibt, nämlich die Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, den sog. Schiedsrichtervertrag: Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages erfolgt durch Bestellung des Schiedsrichters und Übernahme des Amtes, was vertragsrechtlich Antrag zum Vertragsschluss und Annahme der Offerte bedeutet.

c) Wenn die aus dem Konkordat (Art. 14 Abs. 1) übernommene Bestimmung verlangt, dass die Schiedsrichter die Annahme des Amtes zu bestätigen haben, so bedeutet das natürlich nicht, dass ein Zwang zur Annahme bestünde, sondern bedeutet, dass eine Person, die sich zur Annahme des angebotenen Amtes entschliesst, diesen Entschluss zu bestätigen hat.

Dabei bedeutet die Formulierung - "Annahme des Amtes zu bestätigen" - auch nicht, dass es zwei Akte bräuchte, nämlich die Annahme und des weiteren die Bestätigung der Annahme. Bestätigung der Annahme ist nichts anderes als "Erklärung der Annahme", wie aus der französischsprachigen ("donner leur acceptation") Fassung deutlich wird: Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die allerdings auch stillschweigend erfolgen kann.

d) Zu unterscheiden vom Zustandekommen des Schiedsrichtervertrages ist die Bildung des Schiedsgerichts: Nur bei einem Einzelschiedsrichter bedeutet das Zustandekommen des Schiedsrichtervertrages, dass damit zugleich die Bildung des Schiedsgerichts erfolgt ist. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als einer Person, so ist nach Absatz 3 das Schiedsgericht erst mit der Annahme der letzten Person (oder eben aller Schiedsrichter) gebildet.

Art. 13 Sekretariat

1 Mit Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.

2 Auf die Ablehnung und die Abberufung des Sekretärs sind die Artikel 15 bis 18 anwendbar.

Konkordat: Art. 15

IPRG: -

Modellgesetz: -

Art. 13 (Sekretariat)

Die Bestellung eines Sekretärs für das Schiedsverfahren ist gerade in der Schweiz, wie Art. 15 Konkordat zeigt, Tradition. Nichts spricht gegen eine Übernahme in den