Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Prinzipien den Vorzug zu geben (vgl. dazu die Nachweise bei Lalive-Poudret-Reymond, Art. 180.4). Auch ist zuzugeben, dass ein "unabhängiger und unparteilicher" Richter eigentlich ein Pleonasmus ist. Jedoch sollte man - ohne die Augen vor der Realität der sog. "parteibenannten" Schiedsrichter zu verschliessen - wenigstens die "Appellfunktion" des Begriffes (wie dies auch das Modellgesetz tut) aufrecht erhalten.
d) Absatz 2 übernimmt die Formulierung von Art. 180 Abs. 2 IPRG (der seinerseits Art. 18 Abs. 3 Konkordat in modernisierter Fassung übernommen hat). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens.
e) Verzichtet wird auf die Übernahme von Art. 18 Abs. 2 Konkordat: Benennt eine Partei einen Schiedsrichter, dessen Persönlichkeit derart ist, dass man einer anständigen Partei nicht zumuten darf, von ihm Recht zu nehmen, so stellt dies eine Verletzung der Pflichten aus der Schiedsvereinbarung dar. Dann darf die Gegenpartei die Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grunde kündigen. Handlungsunfähige können schon deswegen nicht Schiedsrichter sein, weil sie keinen Schiedsrichtervertrag schliessen können.
Art. 16 Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
Konkordat: Art. 19
IPRG: -
Modellgesetz: -
Art. 16 (Ablehnung des Schiedsgerichts)
Art. 19 Konkordat gewährt ein Ablehnungsrecht bezüglich des ganzen Schiedsgerichts, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausgeübt hat.
Das IPRG hat eine derartige Ablehnungsmöglichkeit - zu Unrecht - nicht übernommen. Es besteht indessen ein berechtigtes Bedürfnis nach einer derartigen Regelung, wie auch die Rechtsvergleichung zeigt.
a) Die Bestellung eines Schiedsgerichts muss das Gebot der überparteilichen Rechtspflege beachten. Deswegen kann die Art der Bestellung eines Schiedsgerichts unzulässig sein, weil einer Partei ein Übergewicht eingeräumt ist.
So ist es unzulässig, dass eine Partei allein den (die) Schiedsrichter ernennt. Das gilt aber auch in den Fällen, in denen der einen Partei von vornherein vertraglich ein Übergewicht eingeräumt wird, wonach sie allein die überwiegende Zahl der Schiedsrichter ernennt. Art. 16 kann somit für Fälle der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit (s. dazu auch Erläuterung e) zu Art. 25) in Frage kommen.