Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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weisung der Beanstandung seitens des staatlichen Gerichts bedingt. Das Schiedsgericht selbst kann über den Mangel nie bindend befinden.
Im übrigen ist auf den Zusammenhang mit Art. 20 (Zuständigkeit des Schiedsgerichts) zu verweisen.
Dritter Titel: Bildung des Schiedsgerichts
Der dritte Abschnitt über die Bildung des Schiedsgerichts fasst die Bestimmungen zusammen, die im Konkordat auf zwei getrennte Abschnitte aufgeteilt sind, nämlich "Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit" und "Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter". Die Zusammenfassung erfolgt aus dem systematischen Grund, dass die genannten Bestimmungen insgesamt die Bildung des Schiedsgerichts betreffen (und auch das Modellgesetz diese Systematik und Begrifflichkeit ausweist). Art. 13 Konkordat ("Anhängigkeit" des Schiedsverfahrens) wird als nicht hierher gehörig in den fünften Abschnitt ("Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens") überführt.
Inhaltlich sind die Bestimmungen des Konkordates nach wie vor auf der Höhe der Zeit und besteht kein Anlass, nur um der Neuerung willen Änderungen vorzunehmen.
Art. 9 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
1 Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
Konkordat: Art. 10
IPRG: -
Modellgesetz: Art. 10
Art. 9 (Zusammensetzung des Schiedsgerichts)
Es gilt natürlich primär die Parteiautonomie, Satz 1. Subsidiär soll das Schiedsgericht aus drei Personen bestehen.
Der Entwurf übernimmt den Wortlaut von Art. 10 Modellgesetz, weil Art. 10 Konkordat etwas schwerfällig formuliert ist, ohne dass sich sachlich etwas ändern würde. Die Bestimmung lässt somit - ebenso wie das Konkordat und das IPRG - ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht (trotz aller dabei auftauchender Probleme, vgl. dazu Rüede/Hadenfeldt, § 21 III 2,3, S. 129f.) grundsätzlich zu, wie auch Art. 10 Abs. 4 bestätigt.
Art. 10 Bestellung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.
2 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.