Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
4 Absatz 3 gilt für den Fall des Artikels 16 entsprechend.
Konkordat: Artt. 20, 21
IPRG: Art. 180 Abs. 3
Modellgesetz: Art. 13
Art. 17 (Ablehnungsverfahren)
Das Ablehnungsverfahren selbst ist im IPRG (Art. 180 Abs. 3) zwar modern, aber sehr knapp geregelt, während es im Konkordat einigermassen antiquiert erscheint. Eine moderne, relativ ausführliche und leicht verständliche Regelung enthält indessen Art. 13 Modellgesetz, dessen Regelung hiermit (um einen Absatz 4 erweitert) zur Übernahme ins Schweizer Recht vorgeschlagen wird. Im einzelnen:
a) Nach bisheriger (Konkordats-)Rechtslage muss über ein Ablehnungsgesuch in jedem Fall und ausschliesslich der staatliche Richter entscheiden (Art. 21 Abs. 1 Konkordat). Gemäss dem neuen Art. 17 Absatz 1 ist dies nun nicht mehr zwingend erforderlich: nur wenn die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben bzw. wenn das vereinbarte Verfahren erfolglos bleibt, ist der Staatsrichter (letztlich) für die Entscheidung eines Ablehnungsgesuches zuständig. Es ist den Parteien also (ebenso wie schon nach IPRG) erlaubt, durch spezielle Vereinbarung bzw. durch Verweis auf eine vereinbarte institutionelle Schiedsgerichtsordnung ein privatisiertes Ablehnungsverfahren durchzuführen, dessen Ergebnisse allerdings notfalls durch staatliche Gerichte überprüfbar sind. Das Ablehnungsverfahren sieht also künftig wie folgt aus:
aa) Die Parteien haben nichts vereinbart: dann gilt Art. 17 Abs. 2 Satz 2, d.h., der abgelehnte Schiedsrichter tritt zurück oder die Gegenpartei stimmt der Ablehnung zu, oder - falls keiner der beiden Fälle eintritt - es entscheidet zunächst das Schiedsgericht über die Ablehnung.
bb) Die Parteien haben ein Verfahren vereinbart: dann gilt Art. 17 Abs. 3, d.h., es bleibt das privatisierte Ablehnungsverfahren möglicherweise erfolglos.
cc) In beiden Fällen kann deshalb (Art. 17 Abs. 3 Satz 1) die ablehnende Partei die Entscheidung eines Staatsgerichts beantragen. Dessen Entscheid ist dann endgültig (Art. 40).
b) Präklusion und Verwirkung des Ablehnungsrechts
Art. 17 Absatz 2 Satz 1 präkludiert das versäumte Ablehnungsrecht. Soweit eine Vereinbarung der Parteien bezüglich des Ablehnungsverfahrens nicht vorliegt, bestimmt diese Norm, dass Ablehnungsgründe dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes mitzuteilen sind. Die Partei darf sich also nicht auf das Verfahren vor dem abgelehnten Schiedsrichter "einlassen" und ihr Ablehnungsgesuch hinauszögern, bis es ihr auf Grund des Verfahrensstandes opportun erscheint (vgl. zuletzt BGE 126 III 249 E. 3c). Dieser Gedanke kommt auch in Art. 15 Abs. 2 zum Ausdruck (s. dort).