Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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bb) Zum anderen wurde bisher bei Art. 17 Konkordat dessen "Zahnlosigkeit" beklagt (vgl. Lalive-Poudret-Reymond, Art. 17.5; Rüede/Hadenfeldt, § 24 VI S. 159 f.): das Staatsgericht verfügt praktisch nicht über Sanktionen. Über Art. 18 steht nunmehr eine solche zur Verfügung: die Absetzung gem. Satz 2.

d) Ist eine Einigung der Parteien über die Beendigung des Schiedsrichteramtes aus den in Abs. 1 S. 1 genannten Gründen nicht zu erzielen, kann jede Partei gemäss Satz 2 eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes beantragen. Die Zuständigkeit des Staatsgerichts ergibt sich aus Art. 3.

e) Absatz 2 soll sowohl den Rücktritt des Schiedsrichters als auch eine Einigung der Parteien über die Beendigung des Schiedsrichteramtes erleichtern, indem das Gesetz es offen lässt, ob ein entsprechender Grund (und damit allenfalls implizit die Anerkennung einer Schadenersatzpflicht!) tatsächlich vorgelegen hat.

Art. 19 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

1 Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den Artikeln 17, 18 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

2 Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet das Gericht nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.

4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt.

Konkordat: Art. 23

IPRG: -

Modellgesetz: Art. 15

Art. 19 (Bestellung eines Ersatzschiedsrichters)

a) Art. 19 Absatz 1 Satz 1 sieht in allen Fällen der Beendigung des Schiedsrichteramtes die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor. Insoweit entspricht Art. 19, wenn auch in der Formulierung des Modellgesetzes, inhaltlich den Wegfall-Situationen des Art. 23 Abs. 1 Konkordat. "Bestellung" ist hier als gemeinsamer Begriff für Bestellung und Ernennung zu verstehen, vgl. die Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 2.

b) Absatz 1 erwähnt darüber hinaus die Möglichkeit eines "grundlosen" Rücktritts des Schiedsrichters bzw. einer "grundlosen" Abberufung durch die Parteien. Dazu wird auf die Ausführungen in und den Zusammenhang mit Art. 18 (unter b)) verwiesen.

c) Art. 23 Abs. 2 Konkordat geht allerdings von der Möglichkeit aus, dass die Schiedsvereinbarung "ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten habe"; d.h. wenn die Parteien ausdrücklich oder schlüssig die Ersetzung eines Schiedsrichters ausgeschlossen haben, erlöscht die Schiedsvereinbarung. Dieser Lösung ist die des Entwurfs, d.h. des Modellgesetzes vorzuziehen, beim Wegfall eines Schiedsrichters als gesetzlichen Regelfall die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vorzusehen und