Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 911Fedlex · Rapporto sui risultati

3 Über einzelne Verfahrensfragen kann der Präsident des Schiedsgerichts allein entscheiden, wenn die Partei oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

Konkordat: Art. 31

IPRG: Art. 189

Modellgesetz: Art. 29

Art. 29 (Beratung und Entscheidung)

a) Absatz 1 übernimmt in der Fassung von Art. 29 S. 1 Modellgesetz inhaltlich die schon bisher im Schweizer Recht bestehenden Bestimmungen von Art. 189 Abs. 1 IPRG/Art. 31 Abs. 2 Konkordat. Es gilt zunächst der Vorrang der Parteiautonomie ("haben die Parteien nichts anderes vereinbart"); bei fehlender anderweitiger Vereinbarung (z.B. Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit, vgl. Art. 31 Abs. 2 Konkordat) braucht es die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

b) Die Alleinentscheidungsbefugnis des Präsidenten (Absatz 3) beschränkt sich auf "einzelne Verfahrensfragen"; dies bedeutet eine Abweichung von Art. 189 Abs. 2 Satz 1 IPRG, wonach der Präsident auch notfalls - falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt - allein den Schiedsspruch treffen kann.

aa) Die Regelung des IPRG mit dem Stichentscheid des Präsidenten orientiert sich an einer langen Tradition des englischen Schiedsgerichtswesens (vgl. IPRG-Wirth, Art. 189 N 15). Für die internationale Praxis mag dies angehen. Für die nationale Praxis erscheinen jedoch die Nachteile grösser als die Vorteile einer solchen Regelung: Das Bemühen um eine gemeinsam getragene Entscheidung könnte als von vornherein sinnlos empfunden werden. Dies ist allerdings gerade für Schweizer Verhältnisse ein wichtiger Aspekt.

bb) Demgegenüber kann der Präsident über "einzelne Verfahrensfragen" allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben (Absatz 3). Diese Bestimmung ist eine Übernahme von Art. 29 Satz 2 Modellgesetz. Gemeint sind Fragen des äusseren Verfahrensablaufs, wie etwa: mündliches oder schriftliches Verfahren, Verfahrenssprache, Zuziehung von Sachverständigen, Erlass einer vorsorglichen Massnahme usw. Diese Befugnis des Präsidenten setzt jeweils eine "Einzelermächtigung" voraus; eine "Generalvollmacht" dafür gibt es nicht. Die Ermächtigung wird primär durch die Parteien erteilt, sonst durch die anderen Schiedsrichter.

c) Absatz 2 befasst sich mit der Obstruktion eines Schiedsrichters. Nach Art. 33 Abs. 2 S. 2 Konkordat konnte zwar schon bisher einer Obstruktion bei der Unterschrift, nicht aber bei Beteiligung an der Abstimmung begegnet werden: Art. 31 Abs. 1 Konkordat verlangte die Mitwirkung sämtlicher Schiedsrichter bei Beratung und Abstimmung. Dem wehrt nunmehr Absatz 2: Bei Fehlen anderweitiger Parteivereinbarung kann ohne ihn entschieden werden.

aa) Diese Regelung ist derjenigen einer Abberufung bzw. Absetzung nach Art. 18 bei pflichtwidriger Nichtteilnahme des Schiedsrichters an der Abstimmung vorzuziehen: Sie dürfte weniger zeitraubend und kompliziert sein; auch stellt sich bei Abberufung/Ersetzung die Frage, wieweit das Verfahren nach Ernennung eines neuen Schiedsrichters zu wiederholen ist (vgl. Art. 19 Abs. 3).