Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Vertrag und der darin enthaltenen Schiedsklausel verbunden sind. Hier gilt das oben
d) Gesagte: es gibt keine Möglichkeit einer Konsolidierung, also keine Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit durch (erzwungenen) Beitritt Dritter.
Art. 26 Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsvereinbarung noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so kann das Schiedsgericht sein Verfahren aussetzen und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht setzen.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Konkordat: Art. 29
IPRG: -
Modellgesetz: -
Art. 26 (Verrechnung)
Schwierigkeiten bereitet die Verrechnung, auch die nur hilfsweise erklärte, in solchen Fällen, in denen die Übertragung der Entscheidung über sie fehlt. Dabei spielen folgende Überlegungen eine Rolle:
a) Die in einem Prozess erklärte Verrechnung mit einer Gegenforderung hat sowohl materiell-rechtlich wie auch prozess-rechtlich Bedeutung. In ihrem materiell-rechtlichen Gehalt führt die Verrechnung zur Tilgung der Klageforderung. Das bedeutet, dass die Klageforderung nicht mehr besteht und infolgedessen die Klage selbst unbegründet ist.
Daraus folgt - legt man nur diesen materiell-rechtlichen Aspekt der Betrachtung zugrunde -, dass das Schiedsgericht auch zur Entscheidung über Gegenansprüche zuständig ist, die der Beklagte im Wege der Verrechnung geltend macht, selbst wenn für diese Gegenansprüche bei selbständiger Erhebung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben wäre: "Le juge de l'action est le juge de l'exception".
b) Dem Konkordat liegt in Art. 29 dagegen eine prozessuale Sichtweise zugrunde: Fällt die Gegenforderung nicht unter die Schiedsvereinbarung, so muss das Schiedsgericht sein Verfahren zwingend (Art. 1 Abs. 3 Konkordat) aussetzen und den Entscheid des zuständigen Gerichts abwarten.
c) Eine solche Regelung lädt zu trölerischer Prozessverschleppung geradezu ein; sie wird denn auch in der Praxis weithin kritisiert (vgl. Lalive-Poudret-Reymond, Art. 29.2, S. 159). Dieser Kritik lässt sich indessen begegnen, indem man die Aussetzung nicht - wie in Art. 29 Konkordat - obligatorisch, sondern nur fakultativ, als Möglichkeit des Schiedsgerichts, ausgestaltet. Im übrigen bleiben alle die Möglichkeiten erhalten, die dem Kläger (das ist ja der Regelfall) schon bisher von der Doktrin angeboten wurden; er kann sich mit einer Entscheidung durch das Schiedsgericht einverstanden erklären (vgl. Rüede/Hadenfeldt, § 35 IV 2, S. 259) usw.