Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 908Fedlex · Rapporto sui risultati
d) Diese Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts hat noch einen weiteren positiven Effekt: Nach bisheriger Auffassung zu Art. 29 Konkordat war der Entscheid des Schiedsgerichts über Aussetzung oder nicht ein solcher über seine Zuständigkeit. Daraus folgte, dass der Entscheid daraufhin überprüft werden konnte, ob sich das Schiedsgericht insoweit zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt habe (BGE 116 Ia 158) - ein weiteres Element für Prozessverzögerung.
Räumt man dem Schiedsgericht indessen eine Entscheidungskompetenz über die Gegenforderung selbst dann ein, wenn für die Gegenforderung bei selbständiger Geltendmachung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben wäre, so ist die Entscheidung über die Aussetzung (aus praktischen Gründen, aus Gründen besonderer Fachkenntnisse des zuständigen Gerichts usw.) eine reine Ermessensentscheidung und impliziert keine Aussage über die Zuständigkeit: Das Schiedsgericht setzt aus, obwohl es selbst entscheiden könnte. Damit entfällt aber (schon aus diesem Grunde) ein angreifbarer Entscheid und damit eine Verzögerungsmöglichkeit.
e) Zu unterscheiden von der Verrechnungssituation ist die Widerklage: Sie wird natürlich nicht von Art. 26 erfasst. Eine Widerklage kann im Rahmen der Schiedsvereinbarung immer erhoben werden; ein Zusammenhang mit dem Klageanspruch wird schon durch die Schiedsvereinbarung gegeben sein ("alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten"). Wird der Gegenstand der Widerklage hingegen von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst, so bedeutet das insoweit die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.
Art. 27 Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf die Streitsache nicht mehr an die Schiedsvereinbarung gebunden.
Konkordat: Art. 30
IPRG: -
Modellgesetz: -
Art. 27 (Kostenvorschuss)
Art. 27 übernimmt mit der Überschrift "Kostenvorschuss" die Regelung von Art. 30 Konkordat. Auf die bisherigen Erkenntnisse zur Auslegung dieser Bestimmung (vgl. z.B. Rüede/Hadenfeldt, § 32 II, S. 222 ff.) kann damit ohne weiteres zurückgegriffen werden. An dieser Stelle erscheint deshalb lediglich eine Abgrenzung dieser Norm zu ähnlichen "Vorschusssituationen" erforderlich.
a) Art. 27 behandelt nur den Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten; diese bestehen aus den Honoraren der Schiedsrichter und den voraussichtlichen Auslagen (Reisekosten, Raummiete, Vergütung eines hinzugezogenen Sekretärs usw.).