Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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dass das Schiedsgericht die Einigung nur dann feststellt, wenn sie nach Prüfung als die Parteien bindend erscheint."

c) Ist die Form von Art. 30 gewahrt, so ist damit gleichzeitig die für den Vergleichsinhalt etwa erforderliche Form der öffentlichen Beurkundung gewahrt, Art. 31 Absatz

3. Auch dies entspricht bisheriger Auffassung zum Konkordat.

Art. 32 Entscheidung über die Kosten

1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen haben; es hat auch über eine Parteientschädigung zu befinden. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

2 Soweit die Kosten des Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

Konkordat: Art. 33 Abs. 1 lit. g

IPRG: -

Modellgesetz: -

Art. 32 (Entscheidung über die Kosten)

Das Schiedsgericht entscheidet, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, auch über die Kosten. Dies ergab sich schon nach bisheriger Rechtslage aus Art. 33 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 Konkordat. Allerdings ist auch diese Bestimmung des Konkordats etwas gar knapp ausgefallen und ruft nach Erläuterung; deshalb die umfangreiche Formulierung in Art. 32, die allerdings inhaltlich keinerlei Neuerungen gegenüber dem Konkordat enthält.

a) Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen neben den Kosten für die Schiedsrichter (Honorare und Auslagen) weitere Verfahrenskosten, etwa Kosten für einen Sekretär oder für eine Beweisaufnahme. Dazu kommen die Kosten der Parteien selbst, nämlich Kosten einer anwaltlichen oder sonstigen Vertretung sowie Auslagen der Parteien (Reisekosten usw.). Über alle diese Kosten hat das Schiedsgericht zu entscheiden, falls kein gegenteiliger Parteiwille ersichtlich ist, Absatz 1 Satz 1. Massstab für die Kostenverteilung ist das "pflichtgemässe Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere [aber eben nicht nur!] des Ausgangs des Verfahrens" (Abs. 1 Satz 2). Deswegen ist es kein durch die Natur der Sache oder die Logik bedingter Satz, dass die unterliegende Partei sämtliche Kosten trägt; das Schiedsgericht kann auch anders befinden (vgl. Art. 98 f. BZPO). Im allgemeinen wird es sich freilich empfehlen, dass sich das Schiedsgericht nach den Regeln von BZPO Art. 97 richtet und Sach- und Kostenentscheidung in ein vernünftiges Verhältnis bringt.

b) Der Ausspruch des Schiedsgerichts über die Kostenlast hat nur Bedeutung für die Kostenerstattung einer Partei an die andere. Er gibt keinem Dritten, auch nicht den Schiedsrichtern oder Prozessbevollmächtigten, einen Anspruch gegen eine Partei.