Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Auch die Höhe dieser Ansprüche kann gegenüber Dritten nicht mit bindender Wirkung im Schiedsspruch festgestellt werden.
c) Der Kostenspruch hat im Schiedsspruch zu erfolgen, denn der Schiedsspruch ist der einzige mögliche Vollstreckungstitel. Der Kostenspruch ist - auch wenn die Entscheidung in einem Schiedsspruch ergeht - der Sache nach ein doppelter: einmal überhaupt dem Grunde nach (Abs. 1 S. 1: "zu welchem Anteil"), zum anderen (Abs. 2 S. 1: "auch darüber ..., in welcher Höhe") über die Höhe des Betrages. Das letztere kann vorläufig offenbleiben (Abs. 2 Satz 2), das erstere nicht. Hat deshalb das Schiedsgericht über die Kosten im Schiedsspruch nicht befunden, so ist der Schiedsspruch unvollständig, da er den Streit nicht voll ausräumt. Er ist ein Teilschiedsspruch und als solcher der Vollstreckbarerklärung fähig; aber er beendet das Schiedsverfahren nicht. Die Schiedsrichter haben das Verfahren fortzusetzen und den Schiedsspruch zu ergänzen (Art. 34 Abs. 1 Nr. 3.)
d) Eine Entscheidung über die Kosten soll nicht nur dem "Anteil", d.h. dem Grunde nach, sondern, soweit möglich, auch der Höhe nach (Absatz 2) erfolgen. Eine solche Bezifferung ist freilich nicht immer in vollem Umfang möglich. Insoweit muss sich das Schiedsgericht mit einem Ausspruch über den Grund im Schiedsspruch begnügen. Pflicht des Schiedsgerichts ist also ziffermässige Bemessung, soweit sie irgend möglich ist. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Schiedsrichter- und Anwaltshonorare unstreitig oder nicht zu erstatten sind. Aus all dem ergibt sich, dass sich das Schiedsgericht vor dem Schiedsspruch die gesamten Unterlagen eines ziffermässigen Kostenausspruchs beschaffen muss. Es hat insbesondere die Parteien aufzufordern, eine Aufstellung der Kosten einzureichen, deren Erstattung begehrt wird, am besten unter Bestimmung einer kurzen Frist, nach deren Ablauf ohne Rücksicht auf nicht vorgebrachte Punkte erkannt werde.
e) Fehlen von Kostenentscheidung oder ziffermässiger Festsetzung
aa) Fehlt schon eine Entscheidung dem Grunde nach, so ist der Schiedsspruch gem. Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 zu ergänzen, s.o. c). Die Schiedsvereinbarung ist noch nicht erloschen, das Amt des Schiedsgerichts noch nicht beendet.
bb) Fehlt die ziffermässige Festsetzung, die Entscheidung über die Höhe i.S.v. Abs. 2 S. 1, so gilt dasselbe. Das Gesetz spricht zwar von einem "gesonderten" Schiedsspruch, aber gemeint ist damit natürlich die Ergänzung.
f) Die Kosten der Schiedsrichter
Sie sind als Teil der Verfahrenskosten nur da in den Schiedsspruch aufzunehmen, wo sie feststehen. Andernfalls ist im Schiedsspruch nur allgemein auszusprechen, dass diese Kosten der oder jener Partei zur Last fallen. Die Kosten stehen fest, wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen der Schiedsrichter mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind. Nie sind die Schiedsrichter berechtigt, ihre Gebühren selbst festzusetzen, auch nicht in der Form der Festsetzung des Streitwerts. Das wäre eine Entscheidung in eigener Sache. Die unbefugte Festsetzung kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, sie unterliegt vielmehr der Aufhebung nach Art. 35 Abs. 2 lit. b (Spruch in eigener Sache). Die Schiedsrichter dürfen sich auch nicht mittelbar ihre Vergütung selbst festsetzen, indem bei verweigerter Zahlung eines Vergütungsvorschusses eine Beweisaufnahme unterbleibt und ohne sie entschieden wird. Die Entscheidung obliegt dem staatlichen Gericht, bei dem die Schiedsrichter gegen den klagen können, der nach ihrem Schiedsspruch ihre Kosten zu tragen hat (sofern das Schiedsgericht überhaupt entschieden hat, bevor seine Kosten vorschussweise bezahlt waren). Sie können trotz des Schieds-