Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 919Fedlex · Rapporto sui risultati

den Teilanspruch ergreifen. Die Vorschrift bedeutet weiter, dass nur die Entscheidung über den Anspruch in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Entscheidung über Tatsachen oder präjudizielle Rechtsverhältnisse.

d) Der subjektive Umfang der Rechtskraft erstreckt sich - über den Wortlaut von Art. 33 hinaus ("unter den Parteien") - nicht nur auf die Parteien, sondern - wie auch bei Urteilen staatlicher Gerichte - auf ihre Rechtsnachfolger: Im Falle einer Bindung eines Dritten an die Schiedsvereinbarung wirkt die Rechtskraft eines bereits ergangenen Schiedsspruchs auf den Dritten jedenfalls unter den Voraussetzungen, unter denen eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte oder eine Drittwirkung der Rechtskraft bei Urteilen staatlicher Gerichte eintritt. Der Schiedsspruch wirkt danach für und gegen Gesamtrechtsnachfolger sowie für und gegen die Sonderrechtsnachfolger, die in die Pflichten der Schiedsvereinbarung eingetreten sind.

Art. 34 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;

2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern;

3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

2 Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag binnen dreissig Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

3 Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs binnen dreissig Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs binnen sechzig Tagen entscheiden.

4 Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

5 Artikel 30 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

Konkordat: Artt. 36 lit. h, 39

IPRG: -

Modellgesetz: Art. 33

Art. 34 (Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs)

Nach bisheriger Auffassung zum Konkordat konnte das Schiedsgericht offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rechenfehler usw. auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigen. Eine Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruches konnte hingegen nur mittels einer Nichtigkeitsbeschwerde gem. Art. 36 lit. h. erreicht werden. Wies das staatliche Gericht dann den Schiedsspruch unter Fristsetzung zur Berichtigung oder Ergänzung an das Schiedsgericht zurück (Art. 39 Konkordat), so konnte das Schiedsgericht die Berichtigung oder Ergänzung vornehmen. Eine besondere Möglichkeit eines Erläuterungsgesuches bestand neben den aufgezeigten Möglichkeiten nicht: Das Konkordat enthalte, soweit die Spruchformel unverständlich oder wider-