Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine

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es sei "die Möglichkeit einer Heimatzuständigkeit mit der Neufassung von Artikel 315 ZGB im Rahmen der Revision des Kindesrechts von 1974/78 weggefallen" (S. 11). Dem ist nicht so, denn in der Vorlage 1974 wurde die örtliche Zuständigkeit für den Bereich des Kindesschutzes erstmals überhaupt erwähnt; das alte Kindesrecht enthielt keine Zuständigkeitsvorschrift. Die vormundschaftliche Zuständigkeit wurde durch die Lehre und Rechtsprechung in sinngemässer Anwendung von Artikel 376 ZGB an den Wohnsitz des Kindes, subsidiär an seinen Aufenthaltsort geknüpft (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II S. 1 ff.). Artikel 314 Absatz 1 ZGB hält fest, dass das Verfahren durch das kantonale Recht geordnet wird. Dies unter Vorbehalt zweier Vorschriften betreffend die sachliche Zuständigkeit beim Entzug der elterlichen Sorge und die Frage der aufschiebenden Wirkung (S. 85 a.a.O.).

Nirgends wurde 1974/78 die Heimatzuständigkeit für den Kindesschutz ausgeschlossen oder auch nur angezweifelt. Es lag somit nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die vormundschaftlichen Zuständigkeiten im Kindesrecht von jenen im Erwachsenenrecht abzukoppeln.

Entsprechend üben die Vormundschaft führenden Burgergemeinden und Korporationen (Gesellschaften und Zünfte) des Kantons Bern bis heute die Aufgaben auf dem Gebiet des Kindesschutzes unangefochten aus. Deren Zuständigkeit blieb auch in zwei Verfahren vor dem Appellationshof des Kantons Bern unbestritten.

Es wäre im Übrigen nicht sachgerecht, die Zuständigkeit des Kindesschutzes von derjenigen im Erwachsenenschutz zu trennen. Zu denken ist beispielsweise an Mütter, die wegen Suchterkrankung der vormundschaftlichen Unterstützung bedürfen. In dieser Situation muss oft auch für die Kinder gesorgt werden.

Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, Artikel 5 VE VEK mit einer Bestimmung analog Artikel 6 Absatz 2 VE VEK zu ergänzen und den Bericht auf Seite 11 (Ziff. 2.2.2) entsprechend zu korrigieren.

GE: L'avant-projet prévoit que la compétence de l'autorité de protection

de l'enfant s'exercera au lieu du domicile de celui-ci (art. 5). Demeure cependant ouverte une compétence alternative à son lieu de résidence.

En matière de protection de l'adulte, l'autorité du lieu du domicile est compétente.

ZH: Neben ordentlicher (Art. 5 und 6) und ausserordentlicher Zuständig-

keit (Art. 7) ist auch die Zuständigkeit am Ort der Einrichtung (Art. 8) zu begrüssen.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

FMH: Hier sieht der Entwurf wesentliche Änderungen vor. Von kantonalen

Ärztegesellschaften wurden wir darauf hingewiesen, dass als offen erachtet wurde, in wie weit sich gewisse Neuerungen "in unserem