Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine

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SG: Die im Vorentwurf vorgesehene Befreiung von Kosten geht zu weit.

Minderjährigen sollen nach den ordentlichen Kostenverteilungsregeln Kosten auferlegt werden können, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befinden. Die übrigen betroffenen Personen sind nur dann von Kosten zu befreien, wenn sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung erfüllen.

TG: Die Bestimmung ist dahingehend zu überarbeiten, dass auch Minder-

jährigen Verfahrenskosten auferlegt werden können, falls sie in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Bei den Erwachsenen soll von der Kostenauflage lediglich abgesehen werden, falls sie mittellos sind bzw. die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllen.

ZG: Die geplante Kostenregelung widerspricht dem Verursacherprinzip.

Da es sich bei sämtlichen Handlungen und Anordnungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes um Dienstleistungen am Bürger handelt, ist nicht einzusehen, weshalb nicht eine grundsätzliche Kostenpflicht sowie die Möglichkeit, Kostenvorschüsse zu verlangen, stipuliert werden kann. Bei den verschiedenen Verfahren, mit denen sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu befassen hat, können die tatsächlichen und rechtlichen Interessen völlig verschieden sein. In gewissen Fällen sind Kostenvorschüsse durchaus vertretbar. Vorbehalten bleiben natürlich die verfassungsmässigen Ansprüche sämtlicher Betroffener auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bei ausgewiesener Bedürftigkeit. Es kann aber nicht sein, dass die Frage des Kostenvorschusses unterschiedlich geregelt wird, je nachdem ob der Antrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder bei einem Gericht eingereicht wird.

ZH: In Anlehnung an das Institut der unentgeltlichen Prozessführung

regen wir zu Abs. 2 an, die Volljährigen nur bei Mittellosigkeit von der Kostenauflage zu befreien.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

ADT Quart Monde: L'expert, dans son commentaire, a précisé que la prise en

charge des frais par une personne sous curatelle ne saurait restreindre son train de vie. Il serait souhaitable que cette réserve soit reprise dans cet article.

insieme: Wir erachten es als sinnvoll, dass den erwachsenen Personen ge-

mäss Art. 33 Abs. 2 nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befinden. Bereits heute können mittellose Personen einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Da nicht alle betroffenen Personen über ihren armenrechtlichen Anspruch informiert sind, kommt es auch bei mittellosen Personen und insbesondere bei gerichtlichen Überprüfungen von Fürsorgerischen Freiheitsentziehungen immer wieder zu Kostenauflagen. Die vorgeschlagene Lösung vermag hier Abhilfe zu schaffen.

Pro Mente Sana: Wir erachten es als sinnvoll, dass den erwachsenen Perso-

nen gemäss Art. 33 Abs. 2 nur dann Verfahrenskosten auferlegt