Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/103: Legge federale sull'introduzione dell'iniziativa popolare generica e revisione della legislazione federale sui diritti politici · 203 pagine

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 147/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

des Betäubungsmittelgesetzes verlangt wird, als Gegenvorschlag eione Änderung des Raumpklanungsgesetzes gegenüberstellen. Das wäre eine Missachtung von Inhalt und Zweck der allgemeinen Volksinitiative. Gegen eine solche Missachtung muss eine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehen. – Die Vorlage eines Gegenentwurfs zu einer Volksinitiative muss verschiedenen formellen und materiellen Anforderungen genügen (vgl. Art. 34, Art. 139a Abs. 4, Art. 139b, Art. 140 Abs. 2 lit. abis und b sowie Art. 194 Abs. 2 BV; Art. 74a Abs. 2 und Art. 76 VE BPR; Art. 100 Abs. 2 und 3 sowie Art. 104a VE ParlG; BGE 113 Ia 46, 54; HANGARTNER/ KLEY: Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 883ff). Insbesondere muss der Gegenentwurf den Grundsatz der Einheit der Materie beachten (Art. 194 Abs. 2 BV; HANGARTNER/KLEY, aaO., N 2480, 2483, 2485, 2488) und sich auf die gleiche Verfassungsfrage beziehen wie die Initiative (Art. 100 Abs. 2 Parlamentsgesetz; HANGARTNER/KLEY, aaO., N 883, 2162, 2486). Letzteres bedeutet, dass der Gegenentwurf den gleichen Regelungsgegenstand wie die Initiative betreffen muss (HANGARTNER/KLEY, aaO., N 883, 2162; LOMBARDI, St. Galler Kommentar, Art. 139 N 52; vgl. BGE 100 Ia 53, 59; 101 Ia 492, 496; 113 Ia 46, 54) und dass zumindest ein sachlicher Zusammenhang zwischen Initiative und Gegenentwurf bestehen muss (HANGARTNER/KLEY, aaO., N 883, 2162). Das Bundesgericht fordert sogar einen engen Zusammenhang mit dem Zweck der Initiative (BGE 100 Ia 53, 59; 101 Ia 492, 496; 113 Ia 46, 54; kritisch HANGARTNER/KLEY, aaO., N 2162 und LOMBARDI, St. Galler Kommentar, Art. 139 N 52). Diese Anforderungen werden als Einheit der Materie im weiteren Sinn oder als zweite Regel der Einheit der Materie bezeichnet (BGE 100 Ia 53, 59; 113 Ia 46, 54; HANGARTNER/KLEY, aaO., N 2486). Ein Gegenentwurf, der den formellen oder materiellen Anforderungen nicht genügt, verletzt die politischen Rechte, insbesondere den Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe und das Initiativrecht (BGE 113 Ia 46, 54f; HANGARTNER/KLEY, aaO., N 883, 2162). (…) Die Vorlage eines populären Gegenvorschlags ohne sachlichen Zusammenhang zur Initiative kann deren Aussichten, in der Volksabstimmung angenommen zu werden, erheblich verringern. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des Initiativrechts und der Gleichbehandlung aller Verletzungen dieses verfassungsmässigen Rechtes plädieren wir daher dafür, die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen Gegenentwürfe zuzulassen, die den formellen oder materiellen Anforderungen nicht genügen. Eine solche Regelung würde auch mit der Praxis des Bundesgerichts übereinstimmen, welches im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde auf die Rüge eintritt, ein kantonaler Gegenentwurf verletze die formellen oder materiellen Schranken (BGE 100 Ia 53, 58ff; 113 Ia 46, 49f, 52f). Konsequenterqweise dürfte die staatsrechtliche Beschwerde nicht auf Gegenentwürfe zu allgemeinen Volksinitiativen beschränkt werden, sondern müsste auch gegen solche zu formulierten Volksinitiativen geöffnet werden." (BS)

409. "Der Bedeutung der neuen Beschwerde wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative, respektive deren Umsetzung durch die Bundesversammlung entspricht die Besetzung des Bundesgerichtes mit einem Gremium von sieben Richtern." (ZG)

410. "(…) Aufgrund des bisherigen Organisationsgesetzes ist die Besetzung mit sieben Richtern oder Richterinnen gemäss Art. 15 Abs. 2 OG vertretbar. (…) – Die Verfahrensbestimmungen zur Beschwerde wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative werden ins Bundesgerichtsgesetz, das kurz vor der definitiven Verabschiedung steht, einzufügen sein. Dieses sieht auch für Grundsatzfragen ohne Ausnahmen und auch in Stimmrechtssachen lediglich Abteilungsbesetzungen mit fünf Bundesrichterinnen und Bundesrichtern vor (Art. 18 E-BGG). Daran ist auch im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten." (BGer)