Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 154Fedlex · Rapporto sui risultati
die Raumrechtsinhaber von einer einmaligen Leistung auf höhere wiederkehrende Zinsenleistungen verlagert.
Die Ausgestaltung ist eine Vermischung von Dienstbarkeitsrecht (Baurecht), Mietrecht, Stockwerkeigentum und Miteigentum. Dies dürfte zu Problemen führen, da v.a. Laien dann Elemente dieser verschiedensten Rechtsgebiete durcheinander bringen. Schon heute haben immer mehr Stockwerkeigentümer Schwierigkeiten bei der Ausübung ihrer Rechte.
Begehrenswerter dürfte für viele ein eigenes Haus sein. Der Erwerb eines derartigen Objektes ist heute hingegen nur noch einem relativ kleinen Kreis möglich. Die Veränderung des Verhältnisses der immer höheren Bodenkosten zu stagnierenden Gebäude-Neubaukosten zeigt, dass v.a. in zentrumsnahen Lagen zu wenig erschwingliches Bauland zur Verfügung steht. Diesem Mangel müsste mit anderen rechtlichen Mitteln wirksamer begegnet werden, als mit dem Raumrecht.
Aufgrund der negativen Haltung zum Raumrecht wird auf Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln verzichtet.
GBA OW: Die Einführung des Raumrechts ist überflüssig. Wie Stockwerkeinheiten bereits heute günstiger auf den Markt gebracht werden können praktizieren etliche Kommunen. Sie vergeben auf ihrem Land ein Baurecht an den Bauteersteller. Das Eigentum wird in Miteigentum und dieses zu Stockwerkeigentum ausgestaltet. Da nur der Rechtseinräumungspreis und nicht der Kaufpreis für das Land zu entrichten ist, ergeben sich preiswerte Wohnungen. Wäre ein echtes Bedürfnis der Mieter vorhanden, würde wieder mehr über die Genossenschaft erworben und gebaut. Das heutige Stockwerkeigentum genügt um die Bedürfnisse abzudecken. Will preisgünstigeres Wohneigentum erworben werden, bestehen bereits heute genügend Möglichkeiten. Mit dem vorgesehenen Raumrecht werden Regelungen des Baurechts neu Art. 779m Abs. 2 mit denen des Mietrechts Art. 779o vermischt. Wenn ein Raumrecht eingeführt werden soll, würde sich zur Vereinfachung auch die Raumrechtszinsgestaltung sowie die Vorkaufsrechtsregelung Art. 779r in Anlehnung an das Baurecht empfehlen.
NKBS: Der Vorstand der Notariatskammer Basel-Stadt sieht keinen Bedarf und kein Interesse, das geltende Recht durch ein komplexes, schwer verständliches Rechtsinstitut im Sinne des Raumrechts gemäss Entwurf zu ergänzen. Das geltende Recht kennt bereits die Möglichkeit, den Boden im Baurecht zu vergeben und das darauf errichtete Gebäude in Stockwerkeigentum aufzuteilen. Im neuen Raumrecht, soll nun der Berechtigte noch weniger am Gebäude erhalten, dafür dem Eigentümer einen höheren Zins zahlen. Dadurch wird das Wohnen nicht billiger, der Berechtigte zahlt bloss einen Teil seines Zinses an einen anderen Ort.
Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, das Gesetz mit einem neuen Institut zu belasten, dessen Erfolg in der Praxis höchst fraglich sein wird. Das Raumrecht ist für einen Investor nicht interessant. Während bereits heute auf Grund der starken Schutznormen im Mietrecht der Bau von Mietwohnungen nur beschränkt attraktiv erscheint, ist das Raumrecht für den Eigentümer noch problematischer, da er, ausser das Recht auf einen Zins, überhaupt keine Rechte mehr hat, sondern nur noch der Pflicht unterliegt, das Gebäude zu unterhalten (Art. 779o Abs. 3 VE). Da das Raumrecht als dingliches Recht ewig