Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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5. Bundesgesetz über die Landwirtschaft
Loi fédérale sur l'agriculture
Legge federale sull'agricoltura
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Art. 79 Abs. 3 sowie Art. 105 Abs. 4 LwG
Am Grundsatz soll festgehalten werden, dass auch weiterhin die öffentliche Beurkundung durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen erlässt, ersetzt werden kann. Gleiches gilt auch für Art. 58 SVV der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV, SR 913.1)
Art. 104 Abs. 3
Auf Grund der vorgeschlagenen Änderung im Zusammenhang mit Art. 962 VE-ZGB ist zu prüfen, ob im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes Ausnahmen durch den Bundesrat erlassen werden können. Wir denken, dass auch hier zur Vereinheitlichung die Regeln von Art. 962 VE-ZGB gänzlich zur Anwendung gelangen sollten.
6. Bundesgesetz über die Geoinformation
Loi sur l'information géographique
Legge sull'informazione geografica
Kantone / Cantons / Cantoni
SZ: Im Geoinformationsgesetz des Bundes (GeoIG), das nächstens in die
Vernehmlassung kommt, wird auch der öffentlich-rechtliche Kataster inklusive Darstellung behandelt. Es wird auf jeden Fall die Koordination zwischen der Revision GeoIG und der vorliegenden Teilrevision ZGB sicherzustellen sein.
ZG: Wir bitten Sie, die Frage der Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbe-
schränkungen im Grundbuch anstatt in einem Geoinformationsgesetz nochmals zu überdenken und die gesetzlichen Bestimmungen über die Bereinigung von bedeutungslosen Grundbucheinträgen praktikabler auszugestalten.