Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 212Fedlex · Rapporto sui risultati
staltung zukommen sollte. Im Zusammenhang mit dem Bäuerlichen Bodenrecht (kurz BGBB) verweisen wir auf Art. 39 BGBB, welcher dann auch die Anwendung von Art. 650 Abs. 2 ZGB auf bäuerliche Verhältnisse zulässt.
Hingegen ist für uns weder ersichtlich noch verständlich, weshalb nicht auch für das Ausscheiden bei Dienstbarkeiten mit mehreren Berechtigten (Art. 740a Abs. 2 ZGB) eine maximale Frist von 50 Jahren vorgesehen wird. Unter dem entsprechenden Artikel werden wir uns eingehend dazu äussern.
SNV: Der Vorentwurf sieht eine Verlängerung der Frist für den Ausschluss der Auf-
hebung des Miteigentums von 30 auf 50 Jahre vor. Das ist positiv zu bewerten. Ob die gewählte Verlängerung um 20 Jahre den Bedürfnissen und Erwartungen gerecht wird, bleibt abzuwarten. Besser wäre wohl eine Angleichung an die für das Baurecht bekannten Fristen und die Möglichkeit zur entsprechenden Verlängerung.
SVV: In Art. 650 Abs. 2 (neu) wird der Ausschluss der Aufhebung des Miteigentums
von 30 Jahren auf 50 Jahre erhöht. Diese Ausdehnung entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Die Parteien bleiben weiterhin frei, auch eine kürzere Dauer zu vereinbaren.
SwissBanking: Die Aufhebung sollte statt auf 50 auf höchstens 30 Jahre
ausschliessbar sein. Im Gegenzug wäre den Parteien die Verpflichtung aufzuerlegen, sich vor Beginn des zwanzigsten Jahres über die allfällige Verlängerung um weitere 10 oder 20 Jahre abzusprechen.
Uni LA: Al. 2: Cette disposition nouvelle peut paraître justifiée, pour les motifs indi-
qués dans le rapport explicatif, dans la mesure où de justes motifs de résiliation de la convention peuvent toujours être admis s'agissant d'un engagement de longue durée.
Uni GE: Al. 2: La limitation à trente ans de l’exclusion conventionnelle du partage
dans la copropriété ordinaire est une règle qui s’est révélée insatisfaisante dans la pratique. On peut donc se réjouir que l’Avant-projet propose de prolonger cette durée (art. 650 al. 2). Toutefois, l’extension à cinquante ans paraît être une mesure insuffisante; la préférence devrait être donnée à une durée plus longue encore, par exemple 75 ans.
VIV: Obwohl die Problematik Time-Sharing den VIV praktisch nicht betrifft, begrüs-
sen wir die Möglichkeit, die Aufhebung des Miteigentums ausschliessen zu können, von 30 auf neu 50 Jahren auszudehnen.
VSK: Die vorgeschlagene Änderung von Art. 650 Abs. 2 VE ist für uns nachvollzieh-
bar, da Miteigentum oft auch in Kombination mit Stockwerkeigentum vorkommt (Die Wohnungen sind im Stockwerkeigentum, die Garagenplätze im Miteigentum). Eine Verlängerung der maximalen Dauer über 30 Jahre hinaus scheint somit sinnvoll, wobei wir im Sinne einer Anregung die Frage aufwerfen, ob – wenn schon eine Verlängerung der maximalen Fristen vorgenommen wird – diese nicht gleich auf 100 Jahre festgelegt werden sollte.