Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Sinn keine Rechtssicherheit über dessen Nutzung mehr besteht. Die verschiedenen Bau- und Nutzungszonen legen verbindlich fest, welche Bauten (Art, Höhe etc.) auf einem Grundstück errichtet werden dürfen. Mit anderen Worten weiss jeder, was er selbst darf und was seine Nachbarn dürfen. Solange ein Grundeigentümer zonenkonform und unter Einhaltung der nachbarrechtlichen Abstände etc. baut oder umbaut, darf dies auf keinen Fall zu Schadenersatzforderungen durch die Nachbarn führen. Die geltenden Bauvorschriften haben sämtliche Belange wie Schattenwurf, Besonnung und zum Teil auch Ästhetik bereits berücksichtigt. Dass keine solche ausufernde Auslegung erfolgen kann, ist durch eine Überarbeitung der Bestimmung zu verhindern.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

AIHK: Fraglich erscheint, ob bezüglich negativer Immissionen wirklich Regulierungs-

bedarf besteht (nArt. 679 ZGB). Es dürfte ausreichen, die negativen Immissionen in Art. 684 ZGB zu erwähnen. Im Übrigen drängt sich jedoch ohnehin eine Einzelfallbeurteilung gestützt auf die bereits vorhandenen Rechtsnonnen auf. Deshalb sollte auf die vorgeschlagenen Abs. 2 und 3 zu Art. 679 ZGB verzichtet werden.

CATEF: Per quanto concerne il marginale dell'art. 679, riteniamo che lo stesso debba

rimanere invariato e quindi non contenere la modifica proposta; essa si giustificherebbe solo nell'ipotesi, da noi contestata, che l'art. 679a CC venisse effettivamente introdotto.

GBA OW: Abs. 3 ist eine sinnvolle Ergänzung. Wer die Aussicht sichern will, hat die

Möglichkeit über Dienstbarkeitseinträge.

SbBG: Abs. 2 des Art. 679 ZGB ist ausdrücklich zu begrüssen, da damit allfällige

Streitigkeiten nur auf einen Schadenersatz hinaus laufen können, nicht aber auf die Entfernung der bereits erstellten Baute. Wir regen hingegen eine Ergänzung dieses Artikels an, dass der entsprechende Schutz nur für rechtmässig erstellte und ausgeführte Bauten und Einrichtungen gilt.

Art. 679 Abs. 2

Besteht die Überschreitung im Entzug von Besonnung, Tageslicht oder anderer lagebedingter Vorzüge des Grundstücks durch eine rechtmässig erstellte und ausgeführte Baute oder eine andere ortsfeste Einrichtung, so kann nach deren Erstellung nur Schadenersatz verlangt werden.

Absatz 3 ist unverändert zu belassen.

SVW: Wir stehen der vorgeschlagenen Änderung skeptisch gegenüber, weil wir der

Auffassung sind, dass es durchaus Fälle gibt, in welchen die Interessen der betroffenen Nachbarn im öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht genügend geltend gemacht werden können. Gerade Sonnenlicht ist eine unabdingbare Voraussetzung von Wohnqualität, weshalb dem Betroffenen die gleichen Rechtsbehelfe gegen dessen Entzug zur Verfügung stehen müssen wie beispielsweise gegen Lärm.

Abs. 3: Wir begrüssen diese Vorschrift, die einer raumplanerisch erwünschten Verdichtung des Bauens dient.