Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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SVV: Art. 679 a Abs. 1 (neu) statuiert eine neue Kausalhaftung. Die Neuerung wird überwiegend als problematisch eingestuft. Sie schliesst zwar eine bekannte Lücke zwischen den Anspruchsgrundlagen des Mieters gegenüber seinem Vermieter, der eine Herabsetzung des Mietzinses erreichen kann (OR 259 d), und dem Vermieter gegenüber dem bauenden Nachbarn, der allfälligen Schadenersatz nur aus dem restriktiveren ZGB 684 erkämpfen kann. Doch diese Neuerung ist unfair nur zu Lasten des bauenden Nachbarn. Andere Störungen, welche zu Mietzinsreduktionen führen, kann der Vermieter nach wie vor nicht auf den Verursacher überwälzen (Flughafenbetreiber, Flugzeughalter).
Es wird im übrigen darauf hingewiesen, dass die Entschädigungspflicht bei Bautätigkeit des Grundeigentümers nicht voraussetzt, dass der Schaden beträchtlich sein muss, was aus Sicht des bauenden (und schädigenden) Nachbarn nachteilig ist. Der Geschädigte kann Ansprüche ohne Nachweis besonderer Schwere stellen. Dies ist insbesondere von Belang, wenn er als Vermieter - wegen der Bauarbeiten - von Inkonvenienzentschädigungsforderungen der Mieter betroffen ist. Die erwähnte Bestimmung schafft gewissermassen eine Kongruenz zum Mietrecht, indem sie den Rückgriff auf den nachbarlichen Bauherrn vereinfacht.
Tendenziell wäre eine Zunahme von Forderungen auf Inkonvenienzentschädigung zu erwarten bzw. zu befürchten. In der Mehrzahl der verbandsinternen Stellungnahmen wird ausgeführt, die geltenden Schutzbestimmungen bzw. die Rechtsprechung (BGE 114 II 230) seien grundsätzlich ausreichend. Es wäre daher problematisch, den Anspruch auf Schadenersatzzahlungen bei Bauimmissionen bereits schon im Gesetz zu verankern.
Art. 679 a Abs. 2 (neu) wird von den Versicherungsgesellschaften unisono abgelehnt. Die Bestimmung geht klar zu weit. Die Bauordnung und allenfalls das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausübung der Rechte sind vollauf ausreichende Einschränkungen. Die bereits stark, teilweise zu stark eingeschränkte Eigentumsgarantie darf nicht noch weiter ausgehöhlt werden. Art 679 a Abs. 2 (neu) ist nach Auffassung des SVV ersatzlos zu streichen.
VIV: Mit den gleichen Überlegungen wie zu Art. 679 Abs. 2 lehnen wir auch die Neufassung von Art. 679a Abs. 1 ab, da es sich hier ebenfalls um eine Übernahme von Richterrecht handelt.
Rundwegs abzulehnen ist die vorgeschlagene Haftungsbestimmung des Grundeigentümers, falls übermässige Nachteile für einen Nachbarn durch eine Änderung des Bauprojektes hätten vermieden werden können. Solche Bestimmungen sind für sich allein schon problematisch. Im Zivilgesetzbuch haben sie aber überhaupt nichts zu suchen. Dass Nachbarn privatrechtlich eine Änderung des Bauprojektes verlangen können, macht keinen Sinn. Baubewilligungsbehörde ist die öffentliche Hand, die allfällige Einsprachen zu behandeln hat. Mit der neuen Bestimmung bestünde die Gefahr, dass öffentlich-rechtlich abgewiesene Einsprachen zivilrechtlich noch einmal durchexerziert würden. Unnötige weitere Bauverzögerungen wären die Folge.
VSEI: Das bestehende Recht gewährleistet vollen Ersatz für jeden nachgewiesenen Schaden wie er im Sinne dieser Bestimmung entstehenden kann. Daher ist der Zweck dieses Artikels nicht verständlich. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dieser Artikel andere "Schäden" wie Ruhestörung etc. zum Ziel hat. Eine