Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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unterschiedliche Ordnung rechtfertigen würde. In der Praxis ist es zudem für das Grundbuchamt oft äusserst schwierig, zu unterscheiden, ob sich eine Pflicht auf eine "Handlung" oder auf Unterhalt bezieht (was ist Erneuerung? Kumulativer Unterhalt?). Allfällige Abgrenzungsprobleme dürfen nicht dazu führen, dass in Zweifelsfällen zu ausführlichen und umfangreichen Stichworten gegriffen wird. Es muss ständiges Bestreben bleiben, alle Einschreibungen im Hauptbuch kurz, prägnant und eindeutig zu halten.
GL: Dieser Satz dient der Rechtssicherheit. Die mit dem dinglichen Recht
nebensächlich verbundenen Verpflichtungen sind für RechtsnachfolgerInnen nur verbindlich, wenn sie aus dem Stichwort im Grundbuch ersichtlich sind. Nach wie vor gilt das Antragsprinzip. Es ist deshalb Sache der Parteien oder des Notars, im Dienstbarkeitsvertrag die nebensächlichen Leistungspflichten mit realobligatorischer Wirkung und/oder die vertraglichen Abänderungen im Sinne von Art. 741 ZGB gegenüber den Bestimmungen mit nur obligatorischem Charakter klar abzugrenzen.
NE: Al. 2: ces précisions sont utiles, dans le cadre de la publicité du registre foncier
en particulier et de la sécurité du droit en général. L'article 741, alinéa 2 pourrait toutefois préciser, à l'instar de l'article 730, alinéa 2, qu'une inscription au registre foncier est nécessaire.
NW: Die in diesen Artikeln vorgesehenen Instrumente sind zu begrüssen.
SO: Der Bericht zum Vorentwurf (S. 27) ist unseres Erachtens fehlerhaft. Es geht im
Beispiel nicht um die Kosten für den Strassenunterhalt (diese sind in Art. 741 Abs. 2 geregelt), sondern um jene für die Erstellung der Strasse.
Mit Blick auf Art. 741 Abs. 2 werden zwei Realobligationen (nebensächliche Leistungspflicht, Unterhaltspflicht) im Gesetz unterschiedlich behandelt. Beide Pflichten sollten aber analog behandelt werden. Damit entfallen auch die oftmals schwierigen Abgrenzungen. Der Zielsetzung der Revision zur Erhöhung des Informationsgehaltes des Grundbuches würde entsprechen, beide Nebenpflichten im Hauptbucheintrag zu erzeigen.
ZG: Gemäss Vorentwurf sind die mit einem dinglichen Recht nebensächlich
verbundenen Verpflichtungen für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Grundbucheintrag ergeben. Mit dieser Regelung wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum geltenden Recht bestätigt. Wir würden es stattdessen vorziehen, wenn hinsichtlich der realobligatorischen Wirkung der mit einem dinglichen Recht verbundenen 'Nebenverpflichtung' in Zukunft ausschliesslich der Grundbuchbeleg massgebend wäre. Dieser bildet ja Bestandteil des Grundbuches (Art. 942 Abs. 2 ZGB) und es erfolgt beim Dienstbarkeitseintrag in jedem Falle im Grundbuch ein Hinweis darauf (Art. 35 Bst. g GBV). Wir erachten es nicht als sinnvoll, diesen Tatbestand hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundbucheintrages und der Rechtsverbindlichkeit für Dritterwerber anders zu regeln als die Unterhaltspflicht in Art. 741 Abs. 2 VE-ZGB.
ZH: Wir begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagene Regelung, die der Rechts-
sicherheit dient.