Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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pour cette nouvelle forme de propriété, bon nombre d'entre eux tenant à ce que de tels biens puissent se transmettre entre générations.
LU: Grundsätzlich begrüssen wir das Bestreben, das Wohneigentum zu fördern und weiteren Personenkreisen zugänglich zu machen. Das Raumrecht in der vorgeschlagenen Fassung lehnen wir jedoch ab, und zwar aus folgenden Gründen:
- Es ist zu befürchten, dass für Erwerbende mit geringen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen zu hohe Risiken geschaffen werden. Insbesondere ist zu befürchten, dass die monatlichen Belastungen (Hypothekarzinsen, Benützungszins an den Grundeigentümer) eine problematische Höhe erreichen. So wird denn auch im Bericht zum Vorentwurf (S. 18) hervorgehoben, dass das Modell des "kleinen Wohneigentums" letzten Endes für den "kleinen Eigentümer" nicht günstiger ist als das hergebrachte Eigentum oder Miteigentum.
- Es ist fraglich, ob sich überhaupt genügend Investoren für die gemeinschaft-
lichen Anlagen eines Gebäudes und für die Grundmauern interessieren, zeigt doch die Erfahrung, dass bei der Verwaltung von Mit- oder Stockwerkeigentum die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Teile keine Gewinne abwirft.
- Für die Einführung des Raumrechts stellen sich in Bezug auf den Woh-
nungs- bzw. Immobilienmarkt offene Fragen. Ist das Raumrecht tatsächlich attraktiver als das Stockwerkeigentum, zumal das Raumrecht gegenüber dem Stockwerkeigentum nur ein beschränktes dingliches Recht ist und der Berechtigte keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Anlagen ausüben kann? Welcher Wohneigentumsanteil wird aus welchem Grund von der Gesellschaft angestrebt?
- Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an das Baurecht an und verwendet
zudem Elemente des Stockwerkeigentums und der Miete. Diese Vermengung von bestehenden Regelungen erachten wir nicht als glücklich.
- Artikel 667 ZGB (Inhalt des Grundeigentums) unterstellt den Luftraum (ohne
feste Grenze) dem Interessennachweis. Unter dem umschlossenen, dreidimensionalen Raum, wie ihn der Revisionsvorschlag präsentiert, wird ein abgegrenzter Herrschaftsbereich verstanden. Während der Begriff des Raumes nach bisherigem ZGB ein mathematischer Begriff ist (ohne feste Grenze oder Höhe), wird der Inhalt des Raumes mit dem Revisionsvorschlag in eine physikalische Einheit (dreidimensional, abgegrenzt) umgewandelt. Mit dem neuen Raumrecht, das als physikalische Grösse erscheint, wird an der Grundlage des Schweizerischen Eigentumsrechtes gerüttelt. Ein solcher Eingriff ist zu vermeiden. Das neu konzipierte Raumrecht lehnt sich - wie gesagt - an das Baurecht an. Mit der Nachbarschaft zum Baurecht soll offenbar eine Brücke zur Lockerung bzw. Loslösung des Bestandteilprinzips geschlagen werden. Statt des vorgeschlagenen Raumrechtes wäre es besser, über das Einbaurecht (Einbau einer fremden Anlage in einen Raum) zu legiferieren.
- Unseres Erachtens kann an einem Miteigentumsanteil grundsätzlich keine
Dienstbarkeit begründet werden, da der Miteigentumsanteil dem Miteigentümer kein örtlich ausgeschiedenes Sonderrecht einräumt. Ebenso wenig kann ein Raumrecht an einem Stockwerkanteil errichtet werden, da die Inneneinrichtungen im Miteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft