Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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den Einkommens- und Gewinnsteuern, die ebenfalls mit dem gesetzlichen Pfandrecht sichergestellt werden können, wenn sich diese auf Wertzuwachsgewinne beziehen. Bei den Einkommens- und Gewinnsteuern steht erst Ende der Steuerperiode fest, ob überhaupt eine pfandgesicherte Wertzuwachssteuer vorliegt. Vor diesem Hintergrund sollte folgende Formulierung gewählt werden: "… spätestens jedoch innert fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in welchem der forderungsbegründende Tatbestand eingetreten ist, …"
LU: Obwohl wir grundsätzlich Verständnis für das Anliegen einer potentiellen Grundstückerwerberin bzw. eines potentiellen Grundstückerwerbers nach vollständiger Publizität des Grundbuches haben, lehnen wir die vorgesehene Neuregelung des gesetzlichen Grundpfandrechts des kantonalen öffentlichen Rechts ganz entschieden ab. Sie bedeutet eine massive Verschlechterung der Stellung des Staates als Gläubiger gegenüber heute. Die Eintragungspflicht des gesetzlichen Pfandrechts führt zu grossen, vielfach unnötigem Verwaltungsaufwand der Bezugs- und Grundbuchbehörden, weil neu für sämtliche grundpfändlich geschützten Forderungen des Staates (z.B. ordentliche Steuerforderungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Grundstückgewinnsteuern, Abgaben für die Nutzung des Grundwassers, Kosten für Ersatzvornahmen im Bereich des Umwelt- und des Feuerschutzes), die während der viel zu kurz bemessenen Eintragungsfrist nicht definitiv festgesetzt und bezahlt sind, vorsorglich die Eintragung im Grundbuch veranlasst werden müsste. Teilweise würde die Eintragung des Pfandrechts sogar bereits verwirkt sein, bevor die Veranlagungsbehörde überhaupt im Besitz der entsprechenden Steuerunterlagen wäre (Beispiel: Veräusserung eines Grundstücks durch einen Selbständigerwerbenden bzw. eine juristische Person im Jahre 2003, Fälligkeit der Steuerforderung Ende 2003, Ablauf der Eintragungsfrist [innert sechs Monaten nach Fälligkeit] Ende Juni 2004, Eingang des Gros der Steuererklärungen nicht vor Ende August 2004).
Die Eintragungspflicht des gesetzlichen Pfandrechts löst sodann das Informationsbedürfnis der Betroffenen in der Regel nicht. Dieses entsteht vor allem vor dem Entscheid über den Kauf eines Grundstücks. In dieser Situation hilft die nachträgliche Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts regelmässig nicht weiter. In diesem Zusammenhang sind Informationsmöglichkeiten, wie sie das kantonale Recht vorsieht, weit hilfreicher (vgl. z.B. § 32 Abs. 3 LU-GGStG: "Wer ein konkretes Kaufsinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Grundstückgewinnsteuerforderungen verlangen."). Um ihr Pfandrecht faktisch nicht zu verlieren, müssten die Kantone wohl die Hinweispflicht der Notare auf sämtliche Grundpfandrechte des kantonalen öffentlichen Rechts ausdehnen. Danach wäre ein Dritter in der Regel wohl nicht mehr gutgläubig im Sinne von Artikel 836 ZGB. Gegenüber der heutigen Regelung wäre damit in Sachen Vertrauensschutz kaum etwas gewonnen, aber ein enormer Zusatzaufwand verursacht. Wir schlagen deshalb vor, die heutige Regelung beizubehalten.
Sollte entgegen unserem Willen tatsächlich am Eintragungsprinzip gemäss Entwurf festhalten, müsste zumindest die Frist von sechs Monaten auf zwei Jahre angehoben werden, damit es nicht zu einem Massenleerlauf kommt und auch kein vorzeitiger Untergang des gesetzlichen Pfandrechts ohne Zutun des Staates droht. Zu regeln ist weiter, innert welcher Frist gesetzliche Forderungen