Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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den, prophylaktisch ein Pfandrechtseintrag erfolgen. Eine entsprechende heftige Reaktion seitens der Gläubigerbanken und der betroffenen Grundeigentümer bei Kenntnisnahme der durch die zuständigen Grundbuchämter erfolgten Notifikation des Grundpfandrechtseintrags wäre zu erwarten. Dass es sich dabei um tausende von Einträgen handelt, die jährlich anfallen würden, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung. Verglichen mit der heutigen Regelung, wo jedes Jahr bloss in 20 bis 30 Fällen ein Pfandrechtseintrag erfolgt, wäre gemessen am geschätzten Volumen von ca. 3'000 Pfandrechtseinträgen, dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der zwangsläufigen Verärgerung der betroffenen Bürger der Schaden für den Kanton Bern immens. Allein schon aus diesen Gründen erscheint die ins Auge gefasste Regelung von Art. 836 Abs. 2 E ZGB als nicht zweckmässig.
Aber nicht nur die erwähnte relative Frist, sondern auch die in Art. 836 Abs. 2 E ZGB statuierte absolute Frist von zwei Jahren, welche an die Entstehung der Forderung anknüpft, ist problematisch. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer entsteht die Steuerforderung mit der Anmeldung der Handänderung (Grundstücksveräusserung) beim Grundbuchamt. Angesichts der Verwaltungsorganisation des Kantons Bern, wonach die Anmeldung der Handänderung bei den Grundbuchämtern eingeht und erst nach Vollzug der Handänderung im Grundbuch durch Eintragung an die Steuerverwaltung weiter gemeldet wird, kann die Frist bereits verstrichen sein, bevor überhaupt die Steuerverwaltung von einer Handänderung erfährt. Je nachdem können sich in der Praxis die Meldungen der Grundbuchämter verzögern, weil das Geschäft aufgrund bestehender Unklarheiten erst mit grosser Verzögerung im Grundbuch eingetragen werden kann. Dann aber wird der Eintrag auf den Anmeldezeitpunkt (Tagebucheintrag) zurück bezogen. Damit erweist sich auch diese absolute Frist als unpraktikabel resp. untauglich. Aber selbst wenn die Grundbuchmeldung innert kürzester Frist bei der Steuerverwaltung eintrifft, kann die steuerpflichtige Person durch Fristverlängerungsgesuche und andere Verzögerungshandlungen einen rechtzeitigen (vorsorglichen) Pfandrechtseintrag womöglich verhindern. Problematisch ist dabei aber auch, dass die Steuerverwaltung - wie bereits erwähnt - sich dazu gezwungen sehen könnte, vorsorgliche Pfandrechtseinträge zu veranlassen, was mit Sicherheit nicht im Interesse der betroffenen Grundeigentümer und (im Rang nachgehender) Grundpfandgläubiger sein dürfte.
Ungewiss ist sodann die Auswirkung der besagten relativen und absoluten Fristen auf allfällige von der Steuerverwaltung (Inkassostelle) gewährte Zahlungserleichterungen resp. Stundungen. Die Zahlungserleichterung ermöglicht u.E. zwar den Aufschub der Fälligkeit der Steuerforderung, aber die absolute Frist von zwei Jahren seit Entstehen der Steuerforderung würde derartigen Zahlungserleichterungen weitgehend einen Riegel schieben. Damit wäre dem Bürger sicherlich nicht gedient, wenn in diesen Fällen vorsorglich ein Pfandrechtseintrag erfolgen müsste, zumal es sich bei Zahlungserleichterungen in der Regel um ein Entgegenkommen der Steuerverwaltung handelt.
Offen ist sodann auch die Frage des Umfangs der Pfandhaft, insbesondere hinsichtlich der Verzugszinsen, Betreibungskosten etc. Bei enger Auslegung der vorgesehenen Regelung in Art. 836 Abs. 2 E ZGB wären wohl Verzugszinsen nur mehr zeitlich sehr begrenzt, d.h. im Rahmen der absoluten Frist von zwei Jahren, durch das gesetzliche Grundpfandrecht mit umfasst. Schliesslich steht im Vorentwurf der Schutz des gutgläubigen Dritten im Vordergrund.