Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 378Fedlex · Rapporto sui risultati
Möglichkeit verloren, das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Dies kann unseres Erachtens kaum Sinn der laufenden Revision sein. Abzustellen ist vielmehr auf die erbrachte Werkleistung und nicht auf das bestehende Vertragsverhältnis.
Hingegen begrüssen wir es, dass neu das Bauhandwerkerpfandrecht auch auf Forderungen für Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten von Gebäuden eingetragen werden kann.
Analog der Einräumung des Bauhandwerkerpfandrechts bei Mieter-/Pächterbauten müsste konsequenterweise noch erwähnt werden, dass das Bauhandwerkerpfandrecht auch dann zum Zuge kommt, wenn ein Inhaber eines so genannten Raumrechts Schuldner des Unternehmers ist.
SUISSETEC: Die ausdrückliche Verankerung des Anspruchs auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei Bauten oder anderen Werken, welche im Auftrag von Mietern oder Pächtern erfolgt sind, befürworten wir, weil es sich dabei um einen Nachvollzug der heutigen Praxis handelt.
Analog der Einräumung des Bauhandwerkerpfandrechts bei Mieter-/Pächterbauten, müsste im Art. 837.1 Ziff. 3 wohl konsequenterweise noch erwähnt werden, dass das Bauhandwerkerpfandrecht auch dann zum Zuge kommt, wenn ein Inhaber eines sog. Raumrechts Schuldner des Handwerkers/Unternehmers ist. Ohne diese Ergänzung würde wohl erneut eine Gesetzeslücke vorliegen. In der Folge wäre dann noch zu prüfen, inwiefern auch Art. 837.2 entsprechend ergänzt werden müsste.
Wir erachten es als angebracht, dass der Art. 837.1 Ziff. 3 nun auch Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts erwähnt.
SVW: Abs. 1 Ziff. 3: Die Ausdehnung auf Abbrucharbeiten ist im Hinblick auf Ersatzneubauten und Arealumnutzungen sinnvoll.
Abs. 2: Diese neue Vorschrift schützt den Hauseigentümer davor, zur Abwehr der Pfandeintragung Forderungen erfüllen zu müssen, die ohne sein Einverständnis - oft auch gegen seinen erklärten Willen - entstanden sind. Die Bestimmung wird gerade bei grösseren Eingriffen seitens der Mieter/innen dem Zustimmungserfordernis nach Art. 260a Abs. 1 OR vermehrt zum Durchbruch verhelfen, was zu begrüssen ist.
USIC: Im Zusammenhang mit der Teilrevision des ZGB wäre es richtig, in Art. 837 einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch für Honorare und Auslagen der Architekten, Ingenieure und Planer zuzulassen, welche für Bauten und Anlagen auf den betreffenden Grundstücken Planungs-, Beratungs- und Bauleitungsarbeiten geleistet hatten. Die Schlechterstellung der Planer gegenüber den ausführenden Unternehmungen und Gewerbebetrieben ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch Planer schaffen auf Baugrundstücken Mehrwert. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist auch in Art. 841 das gesetzliche Forderungspfandrecht auf Subplaner auszudehnen.