Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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VIV: Das Bauhandwerkerpfandrecht für Subunternehmer ist heute unbefriedigend geregelt. Falls sich der Hauptunternehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet und der Eigentümer die vom Subunternehmer ausgeführten Arbeiten dem Hauptunternehmer bereits bezahlt hat, läuft der Eigentümer Gefahr, seine Schuld zwei Mal bezahlen zu müssen, um die Verwertung seines Grundstückes zu vermeiden. Somit können mehrere Pfandrechte eingetragen werden, obwohl sie aus denselben Arbeiten hervorgehen, wenn ein Hauptunternehmer für deren Ausführung Subunternehmer zu Hilfe nahm. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird deshalb der neu vorgeschlagene Art. 841a vom VIV ausdrücklich befürwortet. Die Lösung, den Anspruch des Subunternehmers auf Eintragung seines eigenen gesetzlichen Grundpfands aufzuheben und durch das Recht auf Errichtung eines Pfandrechts an der Forderung zu ersetzen, die der Handwerker oder Unternehmer, der ihn beauftragt hat, gegenüber seinem Vertragspartner besitzt, ist sachgerecht. Allerdings verlangt der VIV, die Höhe der eintragsfähigen Forderung auf den offenen Forderungsbetrag des Subunternehmers zu beschränken.
VSEI: Der VSEI lehnt das Forderungspfandrecht für den Subunternehmer als Ersatz für das Bauhandwerkerpfandrecht ab, weil es aus verschiedenen Gründen eine mangelhafte Absicherung und damit eine Verschlechterung der rechtlichen Stellung für diesen darstellt.
Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, dass ein Unternehmer, welcher durch seine Arbeit und Material eine Wertvermehrung zugunsten des Werkeigentümers (Bauherrn) geschaffen hat, leer ausgehen soll, weil kein Vertrag zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn besteht. Die Revision lässt die Tatsache völlig ausser Acht, dass nach wie vor der Subunternehmer die effektive Arbeit geleistet hat. Es darf nicht massgebend sein, ob ein Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien vorliegt oder nicht. Ausschlaggebend muss sein, dass die Forderungen derjenigen, welche die handwerkliche Leistung erbracht haben, erfüllt werden. Der Subunternehmer ist in der Regel der schwächste Beteiligte und würde durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision noch schlechter gestellt.
Forderungspfandrecht im Voraus verzichtbar
Statt eines Bauhandwerkerpfandrechtes soll dem Subunternehmer ein gesetzliches Forderungspfandrecht eingeräumt werden. Dieser Ersatz für das Eintragungsrecht ist gegenüber dem geltenden Recht minderwertig und schwächt die Position eines Unternehmers. Die Minderwertigkeit ergibt sich schon daraus, dass auf ein gesetzliches Forderungspfandrecht im Voraus verzichtet werden kann, was beim gesetzlichen Grundpfandrecht nicht der Fall war. Der Subunternehmer kann von zwei Seiten unter Druck geraten:
- Gefahr, dass der GU in den Subunternehmerverträgen festhält, dass der
Subunternehmer auf das Forderungspfandrecht verzichten muss. Es ist kaum möglich, dass der Subunternehmer sich vor dieser Klausel schützen kann.
- Bauherren können verlangen, dass in Subunternehmerverträgen ein Ver-
zicht auf das Forderungspfandrecht festgehalten wird. Das Interesse daran kann gross sein, um Notifikationen und die damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen zu vermeiden.