Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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SNV: Die vorgesehene Neuregelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Zu

regeln wäre allerdings auch das Übergangsrecht, da ja, wie im Bericht zum Vorentwurf festgehalten wird, in der Praxis trotz der gesetzlichen Vermutung zu Gunsten der Novation bisher kaum je eine solche beabsichtigt war.

SwissBanking: Es ist sachgerecht, dass die Schuldbrieferrichtung nunmehr aus-

drücklich keine novatorische Wirkung hat. Die Gesetzesrevision sollte ausserdem zum Anlass genommen werden, entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis auch die Verpfändung eines Eigentümerschuldbriefes, selbst wenn sie nicht mehr häufig vorgenommen wird, als Begebung des Titels gelten zu lassen (vgl. erläuternden Bericht auf S. 47 1. Lemma; vgl. dazu auch unten, Bemerkungen zu Art. 858 Abs. 3).

VIV: Für die Praxis ist wichtig, dass die Weiterverwendbarkeit des Schuldbriefs auch

nach Abzahlung der ursprünglich gesicherten Schuld zur Sicherung anderer Forderungen, sei es zu Gunsten desselben oder eines anderen Gläubigers, bestehen bleibt. Mit der Konzeption von Art. 842 ist dies gewährleistet. Ebenfalls für das kommerzielle Hypothekargeschäft bedeutet der neue Art. 842 nichts anderes als die gesetzliche Verankerung der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen.

VSGV: Wie ist Abs. 2 auszulegen, wenn ein abbezahlter Schuldbrief reaktiviert wird?

Es wird ja dann nicht ein "Schuldbrief zugunsten eines Gläubigers" errichtet. Es wäre deshalb wohl richtig, wenn Abs. 2 folgendermassen lauten würde: Wird ein Schuldbrief zu Gunsten eines Gläubigers errichtet oder ein bestehender Schuldbrief neu begeben, so tritt die Schuldbriefforderung… (Rest wie Entwurf).

VSK: Art. 842 Abs. 2 VE bestimmt, dass bei Errichtung eines Schuldbriefs zu

Gunsten eines Gläubigers die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Forderung tritt. Wie im Bericht zum VE erwähnt, wird damit der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Rechtswirklichkeit dies bereits den heutigen Gegebenheiten entspricht und nur ausnahmsweise von den beteiligten Parteien mit der Errichtung eines Schuldbriefs wirklich eine Novation der ursprünglichen Forderung gewollt ist. Auch die vorgeschlagene Regelung lässt eine Novation zu, jedoch soll diese künftig die Ausnahme, und nicht mehr die Regel, darstellen. Da mit der vorgeschlagenen Bestimmung somit wie erwähnt die Übernahme einer bereits gelebten Praxis, wonach Schuldbriefe lediglich sicherungshalber im Sinne einer Sicherungsübereignung neben die zu sichernde Forderung treten, erfolgen soll, ist diese zu unterstützen.

Weitergehend kann sogar gefordert werden, dass das in der Praxis gelebte und vom Bundesgericht bestätigte Institut der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen inkl. der Möglichkeit des Selbsteintrittes und Abrechnungspflicht gesetzlich verankert wird. Lässt man jedoch – wie von uns postuliert – auch das Faustpfandrecht an einem (Eigentümer-)Registerschuldbrief zu, so wäre auch dies als Begebung zu definieren (vgl. Bericht zum Vorentwurf, S. 47, letzter Abschnitt, Lemma 1).

In Abs. 3 von Art. 842 werden dem Schuldner bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern gewisse Einreden zugestanden. Diese Bestimmung ist mit der Bestimmung Art. 858 VE zu koordinieren.