Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 435Fedlex · Rapporto sui risultati
Artikel 867
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Wir verweisen auf die Bemerkungen zu Art. 860 VE-ZGB in Bezug auf die
Bestimmungen zur Amortisation.
VSK: Wir schlagen vor, die Frist von 6 Monaten auch im Art. 867 VE zum Zwecke
einer klaren und einheitlichen Regelung ausdrücklich festzuhalten.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SbBG: Wir verweisen auf die Bemerkungen zu Artikel 860 VE-ZGB in Bezug auf die
Bestimmungen zur Amortisation.
Artikel 876-883
Kantone / Cantons / Cantoni
GL: Die Aufhebung dieser Bestimmungen wird befürwortet.
Artikel 955
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Kreisgrundbuchamt XI: Der Absatz 2 mag vor rund 100 Jahren eine grosse Neue-
rung gewesen sein (Basler Kommentar N 1 zu 955). Es fällt auf, dass entsprechende Normen für Gerichtspersonal (und im Kanton Bern für Angestellte von Statthalterämtern) fehlen. Heute könnte daraus geschlossen werden, dass Beamte und Angestellte der Grundbuchverwaltung durch grosse Fehlerhäufigkeit auffallen. Mit N 2 desselben Kommentars erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass, wenn an diesem Absatz festgehalten werden muss, doch Art 5 SchKG deutlich moderner formuliert ist.
Gemäss N 36 des Basler Kommentars ist der Absatz 3 ohne grosse Bedeutung. Kennen noch viele Kantone diese Sicherstellung? Kann der Absatz nicht ebenso ersatzlos gestrichen werden?
Artikel 956
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Vor dem Hintergrund des unveränderten Artikels 953 Absatz 1 ZGB erscheint
Artikel 956 Absatz 2 überflüssig.
Zu Absatz 3: Der Regierungsrat lehnt eine Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter (Bericht S. 58) durch den Bund ab. Der Grundsatz, wonach die Einrichtung der Grundbuchämter und die Ordnung der Aufsicht Sache der Kantone sei (Art. 953 Abs. 1 ZGB), lässt keinen Raum für eine administrative Oberaufsicht durch den Bund. Aufsicht bedeutet Verantwortung. Mit der Einführung einer eidgenössischen administrativen Oberaufsichtsfunktion müsste konsequenterweise die Mithaftung des Bundes für Schäden aus der Grundbuchführung einhergehen. Eine diesbezügliche Anpassung von Artikel 955 Absatz 1 ZGB findet sich aber im VE nicht.