Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Aufwand und grossen Risiken (Schadenersatzpflicht Art. 955 ZGB) durch den Grundbuchverwalter gelöscht werden.
LU: Mit dem Absatz 1 sind wir grundsätzlich einverstanden, nicht hingegen mit dem
Absatz 2 (vgl. auch unsere Bemerkungen zu Art. 743 ZGB). Die Dreimonatsfrist könnte unseres Erachtens ohne weiteres auf ein bis zwei Monate gekürzt werden.
Ausserdem stellt sich das Problem der pendenten Löschungsanmeldungen. Bei Klagen im Grundbuchbereinigungsverfahren wird im Grundbuch die Vormerkung "im Streite liegendes Recht" auf den betroffenen Grundstücken eingeschrieben (§ 34 Abs. 2 der Luzerner Einführungsverordnung, SRL Nr. 226). Dadurch werden die im Streite liegenden Rechte durch einen vorläufigen Eintrag nach Artikel 961 ZGB gesichert. Wir regen an, in Artikel 976b ZGB eine analoge Regelung einzuführen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass durch (in der Regel lang dauernde) Prozesse Nachfolgegeschäfte nicht erledigt werden könnten und damit das Grundbuch blockiert würde. Dies muss unter allen Umständen verhindert werden. Stattdessen könnte zur Sicherung eines behaupteten dinglichen Rechtes ein vorläufiger Eintrag vorgemerkt werden (eventuell Anpassung des Wortlauts von Art. 961 ZGB). Die Anmeldung auf Löschung kann dadurch grundbuchlich abgeschlossen werden. Für den Fall, dass Klage erhoben würde, sollte eine hängige Tagebuchanmeldung formell durch Erledigungsentscheid des Grundbuchverwalters erledigt werden können, unter gleichzeitiger Einschreibung einer entsprechenden Vormerkung. Im Falle der Klageabweisung oder des Klagerückzugs müsste dann allerdings die Löschung erneut angemeldet werden. Die Details wären in der Grundbuchverordnung zu regeln.
NE: Le délai de trois mois proposé pour ouvrir action en constatation paraît un peu
long. Dans l'intérêt de la sécurité du droit, un délai d'un ou deux mois nous paraîtrait plus indiqué?
NW: Diese Regelung ist zu begrüssen.
OW: Auf diese Bestimmung ist zu verzichten. Anders als nach geltendem Recht
ändert das Verfahren nicht, wenn die berechtigte Person Einspruch erhebt. Vielmehr muss das Grundbuchamt das Löschungsbegehren unter Berücksichtigung der vom Einsprecher geltend gemachten Gründe nochmals prüfen. Das Verfahren wird somit schwerfälliger. Bleibt der Grund für die Löschung bestehen, muss dem Einsprecher Frist zur Feststellungsklage angesetzt werden. Für das Grundbuch besteht somit über längere Zeit eine Rechtsunsicherheit. Es ist auch überhaupt nicht sicher, ob damit der Hauptzweck dieser neuen Regelung, nämlich die Verhinderung von gerechtfertigten Löschungen im Grundbuch durch trölerisches und querulatorisches Verhalten einer Person erreicht werden kann.
SO: Die Einführung dieser Artikel wird begrüsst. Eine klare Regelung über die
Löschung von Grundbucheintragungen hilft dabei, dass das Grundbuch immer einen möglichst vollständigen Einblick in den aktuellen Bestand der eingetragenen Rechte gibt.
TG: Aus unserer Sicht wäre eine Verkürzung der dreimonatigen Frist zur Anhebung
der Feststellungsklage beim Gericht gemäss Art. 976b Abs. 2 des Entwurfs