Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

der Chemotherapie, bei Antibiotika, Antiarhythmika, oder Dosierungen für Kinder etc. absolut unzureichend.

Wir legen Ihnen die Anleitung des Schweizerischen Heilmittelinstituts für Humanarzneimittel mit bekannten Wirkstoffen vom 3. Dezember 2002 bei, mit der Bitte, dieses Papier nicht nur zu lesen, sondern den

Bürgerinnen und Bürger reinen Wein einzuschenken, wenn es darum geht, die Patientinnen und Patienten aus Kostengründen mit

möglicherweise weniger wirksamen Medikamenten zu behandeln. Auch mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 52a wird die

Therapiefreiheit, welche sich zum Nutzen der Patientinnen und

Patienten auswirkt, weiter eingeschränkt.

Wir schlagen vor, dass der Gesetzestext - analog zur Botschaft - zumindest wie folgt ergänzt wird:

Art. 52a Abs. 2:

Bei gleicher Wirkung für die Patientinnen und Patienten soll das im Verhältnis zu einem anderen Produkt preisgünstigere Arzneimittel

verordnet oder abgegeben werden.

Abs. 3:

Wird ein Arzneimittel unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet, soll das im Verhältnis zu einem anderen Produkt bei gleicher Wirkung für die Patientinnen und Patienten preisgünstigere Arzneimittel verordnet oder abgegeben werden.

52a 2, 3 Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass dem Patienten das kosten- COSAMA günstigste und nicht bloss ein günstigeres Arzneimittel abgeben werden soll. Die Wirkstoffbezeichnung schränkt u.E. und entgegen verbreiteter Meinung die therapeutische Freiheit des Arztes nicht ein. Nota bene: Bei der Ausbildung der Ärzte ist als flankierende Massnahme die Ausbildung im pharmakologischen Bereich zu überdenken, da die frisch

ausgebildete Ärzteschaft die Wirkstoffe kaum mehr kennt und sich somit an die von der Pharmaindustrie propagierten Produkte und Marken hält. Vorschlag: Art. 52 Abs. 2 und 3 sind zu streichen. Folgendes Prinzip ist festzuhalten: Bei Medikamenten mit dem gleichen Wirkstoff oder dem gleichen Therapieeffekt ist grundsätzlich das kostengünstigste Arzneimittel zu verordnen und abzugeben.

52a 2, 3 Der vorgeschlagene Artikel geht in die richtige Richtung. santésuisse santéschlägt zur Verbesserung des Artikels folgende Änderungen vor: suisse Bei der heutigen Preisregelung wird stets das Generikum preisgünstiger sein als das Originalpräparat. Deshalb sollte man die Sachüberschrift von Art. 52a in „Generikasubstitution“ ändern.

Um den Generikaanteil zu erhöhen müssen sowohl die verschreibenden, als auch die abgebenden Leistungserbringer im Gesetz direkt angesprochen werden. Nur so fühlen sie sich auch verantwortlich.

Die Wirkstoffverschreibung soll dem Arzt offen stehen. Dadurch kann er die ökonomische Verantwortung dem Apotheker übergeben.

Antrag: Der heutige Art 52a soll wie folgt ersetzt werden.

Neue Sachüberschrift bei Art. 52a:

Substitution mit Generika

Abs. 1 (neu) Der Arzt oder der Chiropraktor verordnen bei gleicher Eignung für die Patienten und Patientinnen ein preisgünstiges Arzneimittel oder den Wirkstoff. Der selbstdispensierende Arzt gibt bei gleicher Eignung für den Patienten in jedem Fall preisgünstige Arzneimittel ab. 2 (neu) Wird ein Arzneimittel unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet, gibt der Apotheker ein für die Patienten und Patientinnen

geeignetes preisgünstiges Arzneimittel ab.

52a 2, 3 Der vorhandene Text ist bei vernünftiger Anwendung ebenso klar wie Neuer seine neue Fassung. Insbesondere auf den Einsatz von Generika Panther verweist bereits der bisherige Wortlaut. Ob dann ein Generikum wirklich Club wie verlangt adäquat zum Markenmittel ist, ist nur am konkreten Beispiel beurteilbar und gesetzgeberisch kaum zu fassen. Nützlicher wäre