Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

diese Einschränkung der Substitutionsempfehlung eingegangen werden. 52a 2, 3 Das therapeutische Äquivalenz zwischen Original und Generikum SGIM

entspricht der Wirkung respektive dem Risiko innerhalb gewisser

vorgegebener Grenzen, welche in der Regel bei der heutigen Vorgabe eine Abweichung vom Originalpräparat von +20% bis -20% liegt! Das heisst eine Wirkung des Generikum A kann vom Generikum B um 40% differieren (A -20%; B + 20%) was sehr gefährlich sein kann!

Interaktionen, ungenügende oder toxische Wirkungen sind nicht

vorhersehbar, wenn beispielsweise der Apotheker die Wahl des Mittels frei trifft. Patienten sind zudem oft fixiert auf das Aussehen eines

Medikamentes und weniger auf dessen Namen. Die Compliance ist dadurch gefährdet, was bereits angetönt wurde.

52a 2, 3 Nous saluons également la mesure proposée concernant la substitution SSPO

qui laisse au prestataire le choix de la préparation adéquate avantageuse et le fait que le DFI admette que les médicaments contenant le même principe actif n'ont pas toujours la même composition, la galénique peut varier et influer sur l'efficacité ou occasionner des complications.

Suggestion pour compléter cet article:

Les membres des professions médicales peuvent en tout temps demander à I'OFSP d'inclure des médicaments qu'ils considèrent comme indispensables aux traitements médicaux. Cette procédure doit être simple et rapide.

52a 2, 3 Dieser Vorschlag geht in die gewünschte Richtung. Der SVBG ist der SVGB

Ansicht, dass bei gleicher Eignung preisgünstige Arzneimittel

abgegeben werden müssen.

52a 2, 3 Die vips unterstützt die in den Erläuterungen bekundete klare Ablehnung vips

der Zwangssubstitution und der obligatorischen Wirkstoffverschreibung. Die Qualität, die Compliance und die Sicherheit einer Therapie würden ansonst gefährdet. Die Kostenfolgen würden die nur theoretisch

begründeten und minimalen Einsparungen mehr als kompensieren. Bei der Substitution ist es wichtig, dass die Therapiesicherheit, d.h. die Verträglichkeit und Therapietreue nicht gefährdet werden. Die

Wirksamkeit und Verträglichkeit ergeben sich nicht nur aus dem

Hauptwirkstoff, sondern auch massgeblich aus den Hilfsstoffen, welche von Produkt tu Produkt sehr unterschiedlich sein können. Wir glauben auch, dass dem Volkswillen nach der deutlichen Ablehnung der „Denner Initiative“ Rechnung getragen werden muss.

52a 2, 3 In den neu vorgesehenen Absätzen 2 und 3 des Art. 52a KVG wird VLSS

festgehalten, bei gleicher Eignung für die Patientinnen und Patienten seien preisgünstige Arzneimittel zu verordnen und abzugeben. Wird ein Arzneimittel unter der Wirkstoffbezeichnung verordnet, ist ein für die Patienten und Patientinnen geeignetes preisgünstiges Arzneimittel abzugeben.

In der Botschaft wird hervorgehoben, es sei in jedem Fall ein für die Patientinnen und Patienten geeignetes Produkt abzugeben. Dies, weil Produkte unterschiedliche Wirkungen hervorrufen könnten. Daher solle nicht das preisgünstige, sondern ein im Verhältnis zu anderen Produkten mit derselben Wirkung preisgünstiges, geeignetes Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben werden.

Der im Gesetzestext verwendete Begriff “Eignung ist völlig ungenügend. Dieser Begriff würde eher für den Absatz 1 passen, wonach die

Apotheken berechtigt sind, Originalpräparate durch Generika zu

ersetzen, wenn der Arzt nicht ausdrücklich die Abgabe des

Originalpräparats verlangt.

Die Wirksamkeit von Generika ist insoweit zu relativieren, dass

bezüglich der Bioäquivalenz Abweichungen von +25% bis -20% AUC (Fläche unter der Wirkungskurve) akzeptiert werden (Konzentration max. oder Wirkungsdauer max.). Das ist für viele Behandlungen, z.B. in