Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 31Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
zuzustimmen. Damit wird auch im Ansatz die Gleichbehandlung von Patienten in öffentlichen und in privaten Spitälern angestrebt, was unbedingt auch in letzter
Konsequenz erreicht werden muss.
Sockelbeitrag: Zu begrüssen ist die Absicht des Gesetzgebers, jedem obligatorisch Versicherten bei Spitalbehandlung in einem Listenspital den Sockelbeitrag zu
entrichten. Dieser Grundsatz hat jedoch Auswirkungen auf die Spitalplanung, was unter Ziffer 2 nachfolgend zu vermerken ist. Dieser Sockelbeitrag ist ausdrücklich nicht als Subvention, sondern als bedingungs-feindlicher Finanzierungsbeitrag (zugunsten der Patientenbehandlung) zu verstehen!
Dual-fixes versus monistisches System: Kantone und Versicherer sollen zu gleichen Teilen die Spitalleistungen einschliesslich Investitionen finanzieren. Damit ergibt sich an sich eine wesentliche Vereinfachung der Finanzierungsstrukturen. Allerdings beinhaltet dieses System die Schwäche, dass die Versicherer die Spitalbehandlung gegenüber einer ambulanten Behandlung (Arztpraxis) bevorzugen, da sie letztere allein finanzieren müssten. Nur ein monistisches System mit einem einzigen nach aussen wirkenden Kostenträger könnte diese Schwachstelle ausmerzen. Das monistische System bietet aber auch wesentlich schärfere Konturen einer wettbewerblichen Ausgestaltung der Leistungserbringer-Angebote. Aufgrund dieser Überlegungen haben die PKS kein Verständnis für einen zeitlich verzögerten Systemwechsel (bis zur 3. KVG-Revision), der als Lippenbekenntnis zu qualifizieren ist. Wir verlangen daher einen sofortigen Wechsel zur monistischen Spitalfinanzierung.
Tarifschutz und KVG/VVG-Abgrenzung: Das WZW-Erfordernis und, damit
zusammenhängend, der Tarifschutz wurden im KVG konzipiert, um die Leistungen der obligatorischen sozialen Krankenversicherung einzugrenzen. Diese Grundprinzipien lassen sich jedoch nicht auf die Zusatzversicherung anwenden, wenn man deren Existenz nicht in Frage stellen will. Tatsächlich will der Patient mit seiner
Zusatzversicherung sicherstellen, dass er über die auf das Notwendige beschränkte Versorgung der sozialen Krankenversicherung hinaus weitere medizinische,
pflegerische und hotelleriebezogene Leistungen beanspruchen und absichern kann. Das Gesetz muss in dieser Hinsicht klare und unmissverständliche Normen vorsehen, die ein "Übergreifen" des KVG auf das VVG ausdrücklich verneinen.
Würde diese Limitierung nicht vorgenommen, ergäbe sich zulasten der obligatorischen sozialen Krankenversicherung ein enormer Kostenschub, den nicht die
Leistungserbringer, sondern der Gesetzgeber zu verantworten hätte.
Ambulante und stationäre Behandlung: Die Abgrenzung von ambulanten und
stationären Behandlungen sowie das ersatzlose Streichen des Begriffs "teilstationär" vermag der Praxis nicht zu genügen. Tatsächlich wurden in den letzten Jahren die "teilstationären" Eingriffe – mit erforderlicher Spitalinfrastruktur und anschliessender Überwachungsmöglichkeit des Patienten – erheblich gefördert. National- und Ständerat hatten denn auch unbestritten "teilstationär" als Konzept in der Dezembersession 2003 beibehalten und den Finanzierungsregeln des stationären Bereichs zugeschlagen.
Dual-fixe Finanzierung santésantésuisse ist damit einverstanden, dass die Beschlüsse der abgelehnten 2. KVG- suisse Revision (dual-fixe Finanzierung mit Einschluss der Investitionskosten,
leistungsbezogene Abgeltung, Gleichstellung aller Listenspitäler) weitgehend in eine neue Revisionsvorlage übernommen werden. Allerdings fordert santésuisse einen annähernd prämienneutralen Finanzierungsschlüssel. Das ist aber nur zu erreichen, wenn der Finanzierungsanteil der Krankenversicherung nicht über 40 % beträgt.
Würden die stationären Spitalkosten mit Einschluss der Investitionskosten je zur Hälfte durch die öffentliche Hand und die Krankenversicherung finanziert, hätte das nach Berechnungen von santésuisse, die mit den Schätzungen des Bundesamtes für
Gesundheitswesen in etwa übereinstimmen, eine Mehrbelastung der
Grundversicherung von 1,1 bis 1,2 Mrd. Franken zur Folge. Das entspricht einem Prämienanstieg von gegen 10 Prozent. Ein solcher Anstieg ist für die Versicherten nicht tragbar, auch wenn er etappenweise über mehrere Jahre erfolgt.
santésuisse hat das Parlament im Rahmen der 2. KVG-Revision immer wieder auf die Mehrkosten hingewiesen, die bei einer paritätischen Spitalfinanzierung anfallen würden und hat den Finanzierungsschlüssel nur akzeptiert, um nicht die ganze
Revisionsvorlage zu gefährden. Die Aufteilung der Vorlage in einzelne Pakete schafft