Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

39 3 Wir begrüssen die in der Vorlage enthaltene Verpflichtung der Kantone SVAO

zu einer gemeinsamen Planung im Bereich der hochspezialisierten

Medizin sowie die subsidiäre Planungsverantwortung des Bundesrates in diesem Bereich.

39 3 Antrag: Der teilstationäre Bereich ist zu belassen. SRK 39 3 Eine gesamtschweizerische Planung für Spitzenmedizin wie SGIM

beispielsweise Transplantationsmedizin ist nur über klare Vorgaben zu

verwirklichen. Kriterien für die Regelung und Konzentration von

Leistungen haben unter dem Aspekt der Qualität (z.B. Case load: d.h.

minimale Anzahl Fälle).

39 3 Die Kantone sollen hier auch inskünftig die Entscheidträger wie auch PULSUS

Träger der Institutionen bleiben. Wir teilen die Auffassung, dass diese

Frage am effizientesten und wirksamsten auf interkantonaler Ebene

gelöst wird. Auf alle Fälle ist es nicht eine Sache des KVG. Die

Schaffung einer subsidiären Kompetenz des Bundesrates wird abgelehnt 39 3 Die Übergangsfrist von 3 Jahren ist zu lang und soll auf 2 Jahre Cosama

verringert werden.

39 3 Adäquate stationäre Versorgungsstrukturen müssen auch Angebote der ffg

Komplementärmedizin mit umfassen. Zu diesem Zweck sind die Kantone anzuhalten, private Leistungserbringer mit entsprechendem Angebot

ebenfalls auf die Spitalliste aufzunehmen respektive bei Fehlen

geeigneter kantonaler Versorgungsstrukturen ausserkantonale Angebote mit einzubeziehen.

39 3 Ebenfalls befürwortet wird seitens des ffg – forum für Ganzheitsmedizin ffg

die Verpflichtung der Kantone, im Bereich der hochspezialisierten

Versorgung eine gemeinsame Planung zu beschliessen.

39 4 Regelungsvorschlag: . . . . Vereinbarung abgeschlossen hat Mit dem BE

Erteilen von Leistunqsaufträgen können die Kantone Auflagen

verbinden..

39 4 Ferner steht zwar, dass die Kantone den Spitälern Auflagen machen LU

können. In der Praxis dürfte dies aber zu einigen Schwierigkeiten führen.

Wenn der Kanton beispielsweise ein Privatspital verpflichten würde, auch Allgemeinversicherte Patientinnen und Patienten aufzunehmen, stellt

sich die Frage, ob dieses Spital dann seine lnfrastruktur anpassen

müsste oder eine gewisse Zahl von Zwei- und Einbettzimmer für

Allgemeinversicherte zur Verfügung stellen müsste. Entweder würde also die bisherige Freiheit der Privatspitäler sehr stark eingeschränkt oder sie könnten die Auflagen leicht umgehen, indem sie die lnfrastruktur nicht

anpassen.

39 4 Für den Fall nicht erfüllter Leistungsaufträge und Auflagen müssen SH

Sanktionsmöglichkeiten bestehen, welche von Einschränkungen der

Leistungsaufträge bis zur Streichung von den Spitallisten als ultima ratio

reichen. Die Kantone müssen zwingend über diese

Sanktionsinstrumente verfügen, damit sie überhaupt eine wirkungsvolle

Spitalplanung vornehmen können. Allfällige Anträge zur Einschränkung

der diesbezüglichen Handlungsfreiheit der Kantone, wie sie im Rahmen

der KVG-Debatten des zurückliegenden Jahres diskutiert wurden, wären strikte abzulehnen.

39 4 Zu präzisieren und in einen neuen Absatz zu verschieben. SG

Formulierungsvorschlag: Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen

können die Kantone Auflagen verbinden. Die Leistungsaufträge

beinhalten die zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und

können in Rahmenverträgen qualitativ und quantitativ genauer

umschrieben werden.

39 4 Die Spitalliste erhält durch die vorgeschlagene Revision für die Kantone UR

und die Privatspitäler eine viel grössere Bedeutung. Bisher hatte es für

die Kantone keine finanziellen Konsequenzen, ein Privatspital auf der

Spitalliste zu führen. Neu löst die Aufnahme eines Privatspitals auf die