Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
39 3 Wir begrüssen die in der Vorlage enthaltene Verpflichtung der Kantone SVAO
zu einer gemeinsamen Planung im Bereich der hochspezialisierten
Medizin sowie die subsidiäre Planungsverantwortung des Bundesrates in diesem Bereich.
39 3 Antrag: Der teilstationäre Bereich ist zu belassen. SRK 39 3 Eine gesamtschweizerische Planung für Spitzenmedizin wie SGIM
beispielsweise Transplantationsmedizin ist nur über klare Vorgaben zu
verwirklichen. Kriterien für die Regelung und Konzentration von
Leistungen haben unter dem Aspekt der Qualität (z.B. Case load: d.h.
minimale Anzahl Fälle).
39 3 Die Kantone sollen hier auch inskünftig die Entscheidträger wie auch PULSUS
Träger der Institutionen bleiben. Wir teilen die Auffassung, dass diese
Frage am effizientesten und wirksamsten auf interkantonaler Ebene
gelöst wird. Auf alle Fälle ist es nicht eine Sache des KVG. Die
Schaffung einer subsidiären Kompetenz des Bundesrates wird abgelehnt 39 3 Die Übergangsfrist von 3 Jahren ist zu lang und soll auf 2 Jahre Cosama
verringert werden.
39 3 Adäquate stationäre Versorgungsstrukturen müssen auch Angebote der ffg
Komplementärmedizin mit umfassen. Zu diesem Zweck sind die Kantone anzuhalten, private Leistungserbringer mit entsprechendem Angebot
ebenfalls auf die Spitalliste aufzunehmen respektive bei Fehlen
geeigneter kantonaler Versorgungsstrukturen ausserkantonale Angebote mit einzubeziehen.
39 3 Ebenfalls befürwortet wird seitens des ffg – forum für Ganzheitsmedizin ffg
die Verpflichtung der Kantone, im Bereich der hochspezialisierten
Versorgung eine gemeinsame Planung zu beschliessen.
39 4 Regelungsvorschlag: . . . . Vereinbarung abgeschlossen hat Mit dem BE
Erteilen von Leistunqsaufträgen können die Kantone Auflagen
verbinden..
39 4 Ferner steht zwar, dass die Kantone den Spitälern Auflagen machen LU
können. In der Praxis dürfte dies aber zu einigen Schwierigkeiten führen.
Wenn der Kanton beispielsweise ein Privatspital verpflichten würde, auch Allgemeinversicherte Patientinnen und Patienten aufzunehmen, stellt
sich die Frage, ob dieses Spital dann seine lnfrastruktur anpassen
müsste oder eine gewisse Zahl von Zwei- und Einbettzimmer für
Allgemeinversicherte zur Verfügung stellen müsste. Entweder würde also die bisherige Freiheit der Privatspitäler sehr stark eingeschränkt oder sie könnten die Auflagen leicht umgehen, indem sie die lnfrastruktur nicht
anpassen.
39 4 Für den Fall nicht erfüllter Leistungsaufträge und Auflagen müssen SH
Sanktionsmöglichkeiten bestehen, welche von Einschränkungen der
Leistungsaufträge bis zur Streichung von den Spitallisten als ultima ratio
reichen. Die Kantone müssen zwingend über diese
Sanktionsinstrumente verfügen, damit sie überhaupt eine wirkungsvolle
Spitalplanung vornehmen können. Allfällige Anträge zur Einschränkung
der diesbezüglichen Handlungsfreiheit der Kantone, wie sie im Rahmen
der KVG-Debatten des zurückliegenden Jahres diskutiert wurden, wären strikte abzulehnen.
39 4 Zu präzisieren und in einen neuen Absatz zu verschieben. SG
Formulierungsvorschlag: Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen
können die Kantone Auflagen verbinden. Die Leistungsaufträge
beinhalten die zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und
können in Rahmenverträgen qualitativ und quantitativ genauer
umschrieben werden.
39 4 Die Spitalliste erhält durch die vorgeschlagene Revision für die Kantone UR
und die Privatspitäler eine viel grössere Bedeutung. Bisher hatte es für
die Kantone keine finanziellen Konsequenzen, ein Privatspital auf der
Spitalliste zu führen. Neu löst die Aufnahme eines Privatspitals auf die