Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Spitalliste in jedem Fall eine Finanzierungspflicht des Kantons aus. Für Privatspitäler kann die Nennung auf einer kantonalen Spitalliste
existentiell sein. Dennoch werden keine Richtlinien geschaffen, nach welchen Kriterien insbesondere Privatspitäler auf die kantonale
Spitalliste gesetzt werden müssen. Zur Klärung dieser Fragen sind jahrelange Rechtsverfahren zu erwarten, über die der Bundesrat
abschliessend zu entscheiden haben wird. Überdies müssen
Leistungsaufträge künftig ganz neuen Anforderungen genügen. So müssen beispielsweise die Mindestvertragsdauer und die
Kündigungsfristen geregelt sein, um die Amortisation von lnvestitionen sicherzustellen, die aufgrund eines Leistungsauftrags getätigt worden sind.
39 4 Regelungsvorschlag:.... Vereinbarung abgeschlossen hat. Mit dem GDK (neu) Erteilen von Leistungsaufträgen können die Kantone Auflagen verbinden 39 4 Mit dem Vorschlag, wonach die Kantone Forderungen an die öffentlichen SPS
und privaten Spitäler zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten
medizinischen Versorgung der Bevölkerung stellen können, wenn die betreffenden Spitäler zur Spitalliste gehören (z.B. die Bereitstellung von Notfalldiensten in abgeschiedenen Regionen oder die Aufnahme aller obligatorisch versicherten Personen) sind wir einverstanden und
erachten wir als eine notwendige Forderung, die auf keinen Fall
gestrichen werden darf.
39 4 Antrag: Die Spitalliste nach Absatz 1 Buchstabe e muss sämtliche für die SGB
Versorgung notwendigen Spitäler des Kantons, die über einen
Leistungsauftrag verfügen, umfassen; sie kann auch Spitäler in anderen Kanntonen umfassen, für die der Kanton mit einem oder mehreren Kantonen oder mit denen der direkt eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen verbinden die Kantone Auflagen, insbesondere die Aufnahmepflicht aller Grundversicherten, die Gewährleistung der Notfalldienste und der Ausbildung und der
Sicherstellung vergleichbarer Arbeitsbedingungen. Die
Leistungserbringer gewähren ihrem Personal Arbeitsbedingungen
insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen gemäss den kantonalen Personalgesetzen oder schliessen mit den zuständigen Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab oder schliessen sich einem vergleichbaren Gesamtarbeitsvertrag der Branche an.
Begründung: Die Rolle der öffentlichen Hand, hier der Kantone soll gestärkt werden. Die allgemeinwirtschaftlichen Aufwendungen wie Notfalldienste und Ausbildung sollen von allen Spitälern auf der
Spitalliste mitgetragen werden. Damit es nicht zu einem ruinösen
Dumping auf Kosten des Personals unter den verschiedenen
Leistungsanbietern kommt, sollen die Arbeitsbedingungen geregelt werden. Dies erfolgt unter Anwendung existierender personalrechtlicher Bestimmungen in den Kantonen für alle Spitäler auf der Spitalliste oder durch analoge Regelungen über Gesamtarbeitsverträge.
39 4 Der bundesrätliche Vorschlag beinhaltet die Ausweitung der economie-
Spitalplanung auf die Privatspitäler und eine Knüpfung der Erteilung der suisse von den Kantonen erteilten Leistungsaufträgen an Bedingungen, z.B.
Aufnahmepflicht oder Bereitstellung von Notfalldiensten. Wir
anerkennen, dass durch den Einbezug der Privatspitäler in die staatliche Finanzierung sich für diese als Konsequenz auch gewisse Pflichten (z.B. Leisten von Notfalldiensten etc.) ergeben. Was die Erstellung der
kantonalen Spitallisten anbelangt, sollten die Versicherer in den Prozess der Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler einbezogen werden, da sie bei der vorgeschlagenen dual-fixen Finanzierung zusätzliche finanzielle Verantwortung übernehmen. Das Prinzip „wer bezahlt,
befiehlt“ sollte hier berücksichtigt werden, indem den Versicherern die Möglichkeit gegeben wird, auf die Kosten einen Einfluss auszuüben.