Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

tié/moitié soit maintenue. Nous attirons également votre attention sur le fait que les délais transitoires prévus sont très courts et que de norn breuses questions sur les applications techniques de la mise en place de ce financement sont encore ouvertes.

« Les rémunérations visées aux al. 1 et 2 sont prises en charge pour moitié par l'assureur et pour moitié par le canton où réside l'assuré. Le canton de résidence verse sa part de la rémunération directement à l'hô pital. Les rémunérations ne comprennent pas les parts que représentent les coûts de formation et de recherche. Les cantons peuvent décider de financer séparément d'autres domaines ». Nous soutenons le principe du financement dual fixe qui précise que les rémunérations visées aux ali néas 1 et 2 sont prises en charge pour moitié par l'assureur et pour moitié par le canton où réside l'assuré.

49 3 Die vorgeschlagene fix-duale Finanzierung in allen Spitälern tönt einfach, ZG stellt aber das bisherige System in vielen Bereichen völlig auf den Kopf. Vieles wird eindeutig komplizierter. Die über Jahre entwickelte

Rechtsprechung zu den Tarifen, welche im Wesentlichen an die

Kostentransparenz anknüpft, wird mit einem Schlag unbrauchbar. Es fehlt somit insgesamt an der Berechenbarkeit der Wirkungen, welche mit der Revision auf die Spitalversorgung ausgelöst werden. lm Folgenden weisen wir auf die aus unserer Sicht wichtigsten Schwachstellen hin:

Neue Rollen ohne klare Spielregeln: Die vorgeschlagene fix-duale Finanzierung in allen Spitälern beinhaltet eine völlig neue

Rollenverteilung für alle Beteiligten. In der vorgeschlagenen Revision werden aber nur die Rollen neu verteilt, ohne dass dabei die Spielregeln angepasst werden: Wenn die Kantone in den privaten und öffentlichen Spitälern genau die gleichen Beiträge bezahlen, gibt es keinen Grund mehr, die beiden Spitalkategorien unterschiedlich zu behandeln (z.B. im Bezug auf Personalrecht, Globalbudget, Leistungsauftrag, Investitionen etc.). Beide Kategorien müssen also die gleich langen Spiesse haben. Sollen und können also beispielsweise die Privatspitäler den gleichen politischen Einflussmöglichkeiten wie die öffentlichen Spitäler unterstellt werden? Die Kantone haben mit der 50 / 50 Lösung theoretisch die gleiche Stellung und die gleichen Interessen wie die Versicherer. Sie werden sozusagen zu Partnern der Versicherer. Was für die Versicherer Gültigkeit hat, gilt ja auch für die Kantone und umgekehrt. Bis anhin haben die Kantone die von den Versicherern nicht gedeckten Kosten bezahlt. Sie hatten deshalb ein lnteresse an möglichst hohen

Versicherungstaxen. Mit der neuen Regelung haben die Kantone

zusammen mit den Versicherern ein lnteresse an möglichst tiefen Taxen in allen Spitälern, weil sie ja gleich viel zahlen wie die Versicherer. Und ungedeckte Restkosten dürfte es eigentlich gar nicht mehr geben, weil ja 100% von vornherein definiert sind. Eigentlich müssten also die Kantone als hälftiger Finanzierer auch das gleiche machen wie die Versicherer, also mit jeder Versicherung in jedes Spital gehen und die Tarife

aushandeln, Kostengutsprachen erteilen, Rechnungen prüfen etc.

Diesen administrativen Aufwand wird aber sicher kein Kanton auf sich nehmen, sondern einfach den gleichen Betrag wie die Versicherer bezahlen. Faktisch führt dieses Modell also zur monistischen Finanzierung. Die Versicherer führen alleine die Verhandlungen etc. und die Kantone erhalten die Rechnung. (Gegen eine monistische Finanzierung ist an sich nichts einzuwenden. Sie kann aber nicht ohne dazugehörende Regeln eingeführt werden.)

Unklarheit betreffend Vergütungsbasis: Die vorgeschlagene Lösung setzt voraus, dass man weiss, wie viel 100 % sind. Es gibt dann keinen

"Restfinanzierer" mehr. Der Vergütungs- bzw. Kostenteiler im KVG gilt nur für den obligatorischen Grundversicherungsbe reich und nicht

beispielsweise auch für den Zusatzversicherungs- oder UVG-Bereich. Man muss somit exakt ausscheiden können, welche Kosten welchem