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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine
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Einleitung
In einer Botschaft vom 18. September2000 (BBI 2001 741ff.) hat der Bundesrat seinenVorschlag zur Revision des Bundesgesetzesvom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung
unterbreitet.Nach dreijährigerparlamentarischerBeratungist die Vorlage am 17.
Dezember 2003 am Votum des Nationalrats gescheitert. In den Beratungen waren
indessenjene Änderungsvorschläge,welche sich auf die Neuregelungder Spital-
finanzierung beziehen, kaum bestritten. Deshalb nimmt der Bundesrat die Vorschläge wieder auf Wo notwendig, werden einzelne Elemente an die Entwicklung angepasst. Die Stossrichtung bleibt: Mit der Gesetzesrevision sollen die systemhemmenden Unklarheiten beseitigt und die im Gesetz verankerten Grundsätze konsequent umgesetzt werden. Damit die Verantwortlichkeit der Finanzierungspartnereindeutig festgehaltenist, soll die Aufteilung der Finanzierung zwischen den Versicherern und den Kantonen festgeschrieben werden. Zur Schaffüng zusätzlicher Transparenz und als Anreiz für die Steigerung der Effizienz soll die Finanzierung leistungsbezogen erfolgen. Zudem soll sich die Planung auf alle Leistungen nach diesem (Jesetz beziehen und die Sicherstellung der Versorgung aller versicherter Personen umfassen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Zusatzversicherung.
1 Allgemeiner Teil
Auf Grund der in Artikel 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Kompetenzausscheidung bildet die Gesundheitsversorgung eine öffentliche Aufgabe
der Kantone. Der Bund seinerseitsträgtdie VerantwortungdafÜr,dass sich die Be-
völkerung zu tragbaren Bedingungen gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichern kann (Art. 117 BV; vgl. dazu VPB 48 [1984] S. 492ff.). Im Gesundheitswesen und in der Krankenversicherung als dessen Teilbereich müssen Bundesregelung und kantonale Regelungen aufeinander abgestimmt werden. So wird in der geltenden Gesetzgebung festgehalten, dass bei stationärer Behandlung in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden. Implizit wird damit festgelegt, dass die restlichen Betriebskosten von der öffentlichenHand zu tragen sind (Art. 49 Abs. 1 KVG). Den Kantonen ist zudem die Aufgabe übertragen, die stationäre Versorgung zu planen und eine Liste der zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Spitä]er zu erstellen (Art. 39 Abs. 1 KVG).
1.1 Entstehungsgeschichte
1.1.1 Grundsätzliches
Zum Grundsätzlichen und den Gründen, welche fÜr eine Teilrevision des Gesetzes
im Bereich der Spitalfinanzierungsprechen,äussertesich der Bundesratbereits in
seiner Botschaft vom 21. September 1998 (BBI 1999 793), welche die Festlegung
der Bundesbeiträgein der Krankenversicherungund eine erste Teilrevisiondes
KVG zum Thema hat. Die mit dieser Gesetzesrevision anvisierte Verbesserung der Funktionsweise der bestehendenMechanismenist acht Jahre nach der Einführung weitgehend erreicht. Indessen gilt es nun umso mehr, die Anreize konsequent auf das Ziel der Kosteneindämmung auszurichten. Dies, weil die Wirkungsanalyse zum