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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine
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KVG aufgezeigthat, dass das KVG wohl auf der Leistungs- (kompletterLeistungskatalog) und auf der Systemebene(obligatorischeVersicherung mit Kassenvielfalt und Einheitsprämie)die gesetzgeberischenZiele erreicht hat, in der Wirkung seiner kostendämpfenden Instrumente die Ziele aber nicht erreicht werden konnten (Bulldesamt für Sozialversicherung: Wirkungsanalyse KVG, Synthesebericht; Bern 2001). Vermehrt kosteneindämmende Anreize in der Spitalfinanzierung bedingen indessen eine Abkehr vom im geltenden Gesetz enthaltenen Prinzip der Kostendeckung und fÜhren dazu, dass die Möglichkeit der Verschiebung von Kosten auf den Finanzierungspartner entfällt.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedecktenmaximalenAnteils bilden nach geltendemRecht die anrechebaren Betriebskosten. Weil die von den Spitälern im Rahmen der Tarifverhandlungen unterbreitetenUnterlagen zumeist die Kosten der Leistungen nach KVG
nicht mit genügenderTransparenzausweisen,lassensich die anrechenbarenBetriebskosten häufig nicht genau ermitteln. Weil der von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu deckende Teil an den anrechenbaren Betriebskosten nicht fixiert ist und weil in Bezug auf die Ermittlung letztererhäufig eine Grauzone
besteht, lässt es das heutige System zu, dass die Finanzierungspartnerauf den eigenenVorteil fokussiert sind. Kosteneindämmendwirken würde indessendie Fokussierung auf die Optimierung des Verhältnisses zwischen Kosten und
Leistungen.
Die vermehrte Ausrichtung der wirtschaftlichen Anreize auf das Ziel der Kosteneindämmung bedingt zudem, dass unternehmerische Kriterien im Spitalbereich vermehrt zum Tragen kommen. Einerseits bedeutet dies für die Entscheidträger mehr Eigenverantwortung, andererseits ein erhöhtes Risiko. Im Sinne unternehmerischer Gesichtspunkte sind unzweckmässige Strukturen abzubauen. So ist die unterschiedliche Finanzierung von Investitions- (finanziert durch die Kantone) und Betriebskosten (duale Finanzierung) nicht optimal: Investitionensind nie unabhängigvom Betrieb, Investitionenhaben immer auch einen Einfluss auf die Betriebskosten(Leistungsangebot, Abschreibungen). Mit der Entstehung neuer Finanzierungsformen,
insbesonderedes Leasings, ist der Übergang zwischen Investitions-und Betriebs-
kosten zudem fliessend geworden. Dies rechtfertigt eine ganzheitliche Sicht und bedeutet, dass für Betriebs- und Investitionskosten die gleiche Finanzierungsregelung gelten soll. Im übrigen sind zur vermehrten Ausrichtung der Spitalführung auf unternehmerische Kriterien auch die entsprechenden Führungsinstrumente zu fordern.
1.1.2 Allgemeine Umsetzungsprobleme
Nach Inkrafttreten des KVG bestritten verschiedene Kantone ihre Beitragspflicht an
die Behandlungvon halbprivat-und privatversichertenPersonen. In zwei Grund-
satzurteilenhat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Dezember 1997 entschieden,dass die Beitragspflicht des Kantons bei einem ausserkantonalenSpitalaufenthaltunabhängigvon der Art der Abteilung eines öffentlichenoder öffentlich subventionierten Spitals gegeben ist. Gleichzeitig entschied das EVG, dass bei nicht subventioniertenSpitälern keine Beitragspflicht des Kantons besteht. Nicht ausgesprochen hat sich das EVG zur Beitragspflicht des Kantons bei innerkantonaler stationärerBehandlung einer halbprivat- oder privatversichertenPerson (BGE 123 V 290ff., 310.ff.).