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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine
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System erfÜlltsein muss, noch nicht gegebenist. Dies gilt sowohl in Bezug auf ein System mit den Versicherern als Monisten als auch in Bezug auf ein System, in welchem der Staat (die Kantone oder, im Sinne des Postulats vom 3. Dezember
2002 von Nationalrat Zysiadis (02.3674) der Bund) die Rolle des Monisten
übernimmt. Abgestützt auf die im Rahmen der Arbeitsgruppe vertretene Haltung der Akteure im Gesundheitswesen hält der Bundesrat ein monistisches Finanzie-
rungssystem kurzfristig nicht für realisierbar. Indessen tragen die in dieser Vorlage
vorgesehenenMassnahmendazu bei, dass in einem späterenZeitpunktder
Einführung eines monistischen Finanzierungssystemskeine technischen Hindernisse entgegenstehen. In den Übergangsbestimmungen (Abs. 5) wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt,inneN 3 Jahren einen entsprechendenVorschlag zu unterbreiten.
1.6 Sozialpolitische Wirkung
Mit dem Versicherungsobligatorium garantiert das 1996 in Kraft getretene Krankenversicherungsesetz der gesamten Wohnbevölkerung den Zugang zu einer breiten Leistungspalette und die entsprechendeKostenübernahme. Die gleichzeitig eIngeführte Verpflichtung der Kantone zur Spitalplanung durch das KVG bietet Gewähr fÜr das Vorhandensein der erforderlichen Versorgungsstrukturen. Die Finanzierung der stationär erbrachten Leistungen soll, wie die übrigen Leistungen gemäss KVG, durch individuelle Kopfprämien und durch die Kostenbeteiligungder Patientinnen resp. Patientenerfolgen, zusätzlichjedoch durch Mittel der öffentlichenHand. Die teilweise Finanzierung der stationären Versorgung durch Steuergelder soll eine soziale Abfederung gewährleisten, indem die Kosten zum Teil durch progressiv zum Einkommen erhobene Steuergeldergedecktwerden. Damit wird ein seit jeher bestehenderGrundsatz der sozialen Krankenversicherung weitergefÜhrt.
2 Grundzüge der Vorlage
Wie einleitend erwähnt, nimmt die Vorlage die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 18. September 2000 enthaltenenVorschläge wieder auf. In die neue Vorlage eingeflossen sind jene Änderungen, welche die eidgenössischen Räten im Rahmen der Beratung des bundesrätlichen Vorschlags beschlossen haben.
Indem das Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung festhält, dass entsprechenddem Grundsatz, dass auch bei stationärer Behandlung in Ha]bprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern die Kantone ihren Beitrag an die Betriebskosten leisten müssen (vgl. Ziff. 1.2), die Kantone im Jahr 2004 einen Beitrag in Höhe von 100 Prozent des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütetenTarifs an
die Kosten der Behandlungvon zusatzversichertenPersonen in öffentlichenund
öffentlich subventionierten Spitälern übernehmen, ist ein wesentlicher Schritt in die Richtung des vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 18. September 2000 vorgeschlagenenModells der dual-fixen Leistungsfinanzierungvollzogen. In Bezug auf die Spitalfinanzierung gilt es nun noch, unter Berücksichtigung der bezüglich Finanzierungsanteilen von öffentlicher Hand und obligatorischer Krankenpflegeversicherung verbleibenden Differenzen eine Lösung festzuschreiben, den Übergang zu regelnund die Privatspitälerin die neue Regelungeinzubeziehen.