Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine

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Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb zum jetzigen Zeitpunkt dennoch als notwendig. Sobald das EU-Recht in diesem Bereich verschärft wird, ist das Schweizer Recht jedoch raschmöglichst anzupassen.

Die Erfahrungen seit der Einführung der europäischen Richtlinie haben zudem gezeigt, dass immer mehr Unternehmen in diesem Bereich die Lücken in der Schweizer Gesetzgebung ausgenutzt haben und von der Schweiz aus tätig wurden.

Der Gefahr eines überstürzten Vertragsabschlusses wird mit dem Widerrufsrecht einen Riegel geschoben. Wir begrüssen es sehr, dass dieses Widerrufsrecht zwei Wochen und nicht nur zehn Tage beträgt: Der Abschluss eines Teilzeitnutzungsrechts-Vertrag ist eine längerfristige und unter Umständen weitreichende Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen sind komplex und bedürfen einer eingehenden Prüfung. Die zwei Wochen können für den Konsumenten unter Umständen noch sehr kurz bemessen sein. Vorallem, da solche Verträge oftmals in den Ferien abgeschlossen werden.

Mit dem Widerrufsrecht und den zwingend im Vertrag enthaltenen Informationen ist der Konsumentenschutz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besser gewährleistet. Dies ist sehr wichtig, da ein Vertragsabschluss oftmals unter besonderen, für den Konsumenten sehr problematischen Umständen zustande kommt.

Als bedauerlich erachten wir aber nach wie vor, dass der Vertrag während der unter Umständen jahrzehntelangen Laufzeit nicht gekündigt werden kann. Während einer so langen Zeitspanne können die persönlichen und finanziellen Verhältnisse derart ändern, dass die Beibehaltung desTeilzeitnutzungsrechtes sinnlos wird.

Das Teilzeitnutzungsrecht kann zwar weiterveräussert werden, dies ist jedoch als Lösung für viele Konsumenten unbefriedigend, da ein Verkauf zum Teil nicht oder unter grossen Verlusten zustande kommt.

Wir begrüssen zudem, dass im vorliegenden Vorentwurf keine Mindest-Vertragsdauer aufgenommen wurde, ab wann die gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen (In der EU-Richtlinie muss der Time-Sharing-Vertrag mindestens 36 Monate umfassen).

STV: Der STV begrüsst und unterstützt grundsätzlich den Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen, soweit er sich an die europäische Richtlinie 94/47EG vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien und an die seit 1994 gemachten diesbezüglichen Erfahrungen anlehnt. Er erwartet hingegen, dass die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats die zwingende Notwendigkeit der einzelnen Vorschriften nochmals überprüft und dafür sorgt, dass deren Anwendung für die betroffenen touristischen Leistungserbringer nicht zu einschneidend ist.

SwissBanking: L’Association suisse des banquiers soutient l’idée de légiférer en matière de droit d’utilisation à temps partiel de biens immobiliers.

Elle n’est cependant par principe pas favorable à l’existence d’un droit de révocation.

Elle souhaite que soit examinée la question d’une mention des droits de timesharing dans le registre foncier.