Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine
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bundenen Probleme auch nicht zu lösen vermochten. Die Europäische Kommission sucht daher nach weiteren Lösungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezieht sich auf die geltende Richtlinie. Weshalb soll die Schweiz eine Regelung der EU übernehmen, mit welcher das Problem in der EU gar nicht gelöst werden konnte?
Im Übrigen stehen bereits in den geltenden Gesetzen zum Schutze der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung. Es sind dies beispielsweise die Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes mit den Rechtsfolgen bei Täuschung, Übervorteilung und Grundlagenirrtum. Es sind dies die Bestimmungen über den Kaufvertrag mit der öffentlichen Beurkundung, es sind dies die Vorschriften im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie verschiedene Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch. Die Vorschläge im Vorentwurf würden kaum Wirkung zeigen.
Das vorgesehene Widerrufsrecht in Art. 40i gibt es heute nur gemäss Art. 40b im Obligationenrecht als Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Solche Haustürgeschäfte lassen sich mit den hier zur Diskussion stehenden Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien nicht vergleichen. Undenkbar ist ein Widerrufsrecht bei Teilzeitnutzungsrechten, die vorher öffentlich beurkundet worden sind. Widerrufsmöglichkeiten sind grundsätzlich sehr kritisch zu hinterfragen, das sie die Rechtssicherheit unterlaufen und letztlich auch das Prinzip der Vertragsfreiheit aushöhlen. Statt den Bürger immer mehr mit gut gemeinten (aber nicht zielführenden) Paragraphen zu bemuttern, würde der Bundesrat besser daran tun, die Mündigkeit und Selbstveranwortung des Bürgers wieder vermehrt zu berücksichtigen. Dies hat unser Land stark gemacht - und nicht die sozialistische Bevormundungsmentalität.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
economiesuisse: Gestützt auf die Bemerkungen unserer konsultierten Mitglieder [Aargauische Industrie- und Handelskammer; Chambre vaudoise du commerce et de l'industrie], lehnen wir die vorgeschlagenen Änderungen aus den nachstehend angeführten Gründen ab. Sofern entgegen unserem Antrag an einer Regulierung festgehalten werden sollte, müsste sie auf eine Missbrauchsregelung beschränkt und von Ballast entschlackt werden.
Im Bereiche der Teilnutzungsrechte an Immobilien werden in der Schweiz relativwenige Geschäfte abgewickelt, welche nur vereinzelt zu Problemen Anlass gaben. Für Geschäfte über Teilnutzungsrechte im Ausland würde aber das Schweizer Recht aufgrund der Bestimmungen im internationalen Privatrecht kaum Anwendung finden und Missbräuche im Ausland könnten damit nicht bekämpft werden. Die Vorlage will eine Angleichung an die EU-Richtlinie bringen. Diese wurde aber vor einem anderen Hintergrund – Ziel ist dort insbesondere die Harmonisierung innerhalb eines Rechtsraumes – erlassen und wird zudem von der EU selbst als wenig erfolgreich beurteilt. Die Anpassung an das EU-Recht alleine kann daher nicht Leitlinie für eine Schweizer Gesetzgebung sein. Mit einer laufenden Ausdehnung von Detailregelungen im Konsumentenschutz werden unübersichtliche und ausufernden Gesetze geschaffen, welche für alle Beteiligten kaum mehr zu bewältigen sind. Im aktuellen Vorschlag wird die Entwicklung auf die Spitze getrieben, in dem sogar noch Geschäfte unter Konsumenten erfasst werden sollen.