Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine
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Bevor eine Schweizer Regelung im Bereiche der Teilnutzungsrechte an Immobilien erlassen werden soll, müssten die konkreten Missstände transparent dargelegt werden. Dabei müsste auch dargelegt werden, inwiefern eine Lösung nicht auch mit dem bestehenden Recht, namentlich dem UWG sowie allenfalls einer Selbstregulierung der Branche erreicht werden könnte. Eine allfällige Vorlage müsste sich konkret auf einen allfälligen derart konkretisierten Handlungsbedarf beschränken ohne einfach pauschal administrativen Ballast aufzubauen.
Unseres Erachtens wurde zu wenig genau geprüft, ob Art. 40b OR in der bestehenden Fassung nicht ohnehin auch bei Time-Sharing-Verträgen ein Widerrufsrecht einräumt. Analoges gilt für die bestehende Regelung des UWG, insbesondere wenn man Art. 3 lit. g ff.
HEV: Der HEV Schweiz steht der Einführung der vorgeschlagenen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ablehnend gegenüber. Dies namentlich aus folgenden Gründen:
• Anerkanntermassen gehen gemessen an der Gesamtzahl der Marktteilnehmer im Bereich der Immobilien-Teilzeitnutzungsrechte nur eine kleine Zahl einzelner „schwarzer Schafe“ unseriös vor; die grosse Mehrheit von Geschäften verläuft problemlos. So wird denn auch gemäss beiliegendem Bericht mit der anvisierten Konsumentenschutz-Lösung in diesem Bereich der Schutz vor Auswüchsen, also ein reiner Missbrauchschutz, angestrebt. Umso unverständlicher ist es, dass mit der nun vorgelegten Gesetzesänderung eine Vorlage unterbreitet wird, die massiv in die Vertragsfreiheit eingreift und an einer formellen Regelungsdichte kaum mehr zu überbieten ist. Kommt dazu, dass der Anwendungsbereich der unterbreiteten Vorlage - sowohl bezüglich der Art der betroffenen Geschäfte, also auch bezüglich deren finanzieller Tragweite - viel zu weit gefasst ist. Die Vorlage schiesst damit eindeutig über das Ziel einer reinen Missbrauchsverhütung hinaus und ist völlig unverhältnismässig.
• Bei der Thematik der Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien handelt es sich im besonderen Masse um „grenzüberschreitende Sachverhalte“. Die Gefahr der Übervorteilung von Konsumenten ist nämlich gerade dann besonders gross, wenn es um den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien im Ausland geht. Dies unter anderem aufgrund der Unkenntnis der ausländischen Rechtssetzung und des ausländischen Rechtsweges, der sprachlichen Diskrepanz sowie aufgrund der örtlichen Distanz zum Kaufgegenstand und Gerichtsort, was namentlich die Wahrnehmung bzw. Durchsetzung der vertraglichen Rechte erschwert und verteuert. Eine wie auch immer geartete Regelung zum Schutz der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien im Schweizerischen Recht käme daher nur beschränkte Wirkung zu, da das internationale Privatrecht einer schweizerischen Intervention enge Grenzen setzt, wie dies auch im Bericht des Bundesrates vom 31. Mai 2000 zum Postulat von SR Frick zur besagten Materie festgestellt wird (S. 19). Weiter heisst es in besagtem Bundesratsbericht (S. 18), das schweizerische Recht stelle ausreichende zivil- und strafrechtliche Instrumente zur Verfügung, um Missbräuche mit Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien zu ahnden.
• Die unterbreitete Vernehmlassungs-Vorlage zielt schwergewichtig auf eine Angleichung ans bestehende EU-Recht (Richtlinie 1994). Die EU selbst hat jedoch aufgrund der kürzlich erfolgten Evaluation ihre bestehende Richtlinie