Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine

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der privaten Veräusserung seines Teilzeitnutzungsrechts unterstützen, statt ihnen gesetzgeberische Hindernisse in den Weg zu legen.

- Nach unseren Erfahrungen gibt es für die Einbeziehung von Transaktionen

zwischen Verbrauchern keinen Regelungsbedarf. Probleme verschiedester Art bei Transaktionen zwischen Verbrauchern entstehen ausschliesslich bei gewerblichen Vermittlern.

- Das hohe Deklarationserfordernis wird in der Praxis nicht gefordert, da der

Rechtsverkehr von einer Privatperson, die einen gebrauchten Gegenstand auf dem Zweitmarkt veräussert, anders als vom gewerblichen Händler, keine Garantien erwartet.

- Bei der Einbeziehung von Verträgen zwischen privat zu privat ist davon aus-

zugehen, dass das Gesetz von Verbrauchern kontinuierlich unterlaufen, d.h. diesem keine Beachtung geschenkt wird oder Transaktionen bevorzugt in Ausland verlegt werden.

- Es ist nach dem Entwurf nicht eindeutig, ob der gewerbliche Vermittler unter

Art. 40g Abs. 1 fällt. Der Wortlaut spricht dagegen, da der gewerbliche Vermittler das Teilzeitnutzungsrecht nicht selbst „gewährt“, sondern nur vermittelt. Wenn dies so ist und der gewerbliche Vermittler unter Art. 40g Abs. 2 Bst. b erfasst wird, hätte der Konsument bei einem Weiterverkauf seines Teilzeitnutzungsrechts gemäss Art. 40g Abs. 2 Bst. a höhere Deklarationspflichten als der gewerbsmässige Vermittler, der bei einer solchen Veräusserung, wenn er eingeschaltet ist, auf Grund seiner Erfahrung federführend ist (gemäss Art. 40g Abs. 2 Bst. b).

Ausserdem ist die Formulierung des 40g Abs. 2 Bst. a zu beanstanden, da sie sämtliche Arten von Verträgen über Teilzeitnutzungrechte erfasst, so z.B. auch lediglich eine Vereinbarung, mit der der Inhaber eines Teilzeitnutzungsrechts einem anderen sein Recht für eine einzige Nutzungsperiode überlässt, ob entgeltlich oder unentgeltlich, und dies unabhängig davon, ob an einen Dritten oder an einen Familienangehörigen. Derartige Vereinbarungen werden bei Hapimag zu Tausenden geschlossen und selten schriftlich, sondern meist formlos durch Übergabe des Wohnausweises. Nach dem Gesetzeswortlaut müssten diese Vereinbarungen jedoch nicht nur schriftlich niedergeschrieben, sondern es müssten auch die gesamten Informationen gemäss Art. 40h Abs. 1 gegeben werden und es bestände ein Widerrufsrecht und das Anzahlungsverbot etc..

Abs. 2 Bst. b: Diese Bestimmung regelt zwei Sachverhalte: Verträge zwischen Konsumenten und Tauschorganisationen sowie Verträge zwischen Konsumenten und gewerbsmässigen Zweithändlern.

a) Verträge mit Tauschorganisation

Der Vertrag mit einer Tauschorganisation stellt eine zusätzliche Dienstleistung für den Konsumenten dar, die es ihm ermöglicht, sein Teilzeitnutzungsrecht auch in anderen Ferienanlagen als denen des Anbieters einzusetzen. Üblicherweise erhält der Konsument die Rechte aus dem Tauschvertrag in den ersten 1

– 3 Jahren nach dem Kauf seines Teilzeitnutzungsrechts kostenlos, d.h. er muss lediglich bei einem Tausch eine Gebühr zahlen. Wenn die kostenlose Teilnahme an einer Tauschorganisation nach 1 – 3 Jahren wegfällt, wird der Konsument aufgefordert, einen entgeltlichen Mitgliedsvertrag abzuschliessen, der ihn zu jährlichen Mitgliedschaftsbeiträgen verpflichtet.