Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine
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Der Geltungsbereich der neuen Bestimmung ist auf das erforderliche Mass, nämlich den Schutz vor missbräuchlich hohen (Vor)Investitionen für die Nutzung von Teilzeitrechten an Immobilien, zu beschränken. Handelt es sich um reine Mietverträge über Wohnräume bzw. Geschäftsräume so unterstehen diese ohnehin den Missbrauchsbestimmungen des geltenden Mietrechts. Dies gilt insbesondere auch für Ferienwohnungen mit einer Mietdauer von mindestens 3 Monaten (vgl. Art. 253 OR). Dadurch wird dem Schutz der Mietenden (Konsumenten) bereits genügend Rechnung getragen. Der HEV Schweiz beantragt daher, reine Mietverträge vom Geltungsbereich auszunehmen bzw. diesen auf Kaufverträge und solche von gesellschaftsrechtlicher Natur zu beschränken. Für den Fall des Einbezugs rein mietrechtlicher Verträge, ist Art. 40g zumindest derart anzupassen, dass nur sehr langfristige Verträge (z.B. mindestens 10-jährige Vertragsdauer) darunter fallen. In allen anderen Fällen vermögen die vom Konsumenten getätigten Investitionen einen derart rigiden Eingriff in die Vertragsfreiheit, verbunden mit entsprechendem Administrativaufwand, keinesfalls zu rechtfertigen.
hotelleriesuisse: Im selben Sinn wie Hapimag.
KF: Abs. 2 Bst. a: Es ist für uns unbedingt notwendig, dass in dieser Regelung auch Reservationsverträge und Verträge über die Zugehörigkeit zu Tauschbörsen unter die folgenden Artikel fallen.
Da in der Realität im Verkauf von Teilzeitnutzungsrechten meist Vermittler und spezialisierte Firmen auftreten, ist es aus unserer unumgänglich, diesen Absatz zu ergänzen:
"a) die ein Konsument und/oder ein Vermittler und ein anderer Konsument über"
Häufig ist es für die KonsumentInnen nicht möglich, die Dauer ihres Teilzeitrechtes abzutauschen, weil unter den andern Teilbesitzern schon alles abgesprochen ist. Deshalb scheint es uns wichtig zu sein, dass mit dem Kauf einer bestimmten Zeitdauer auch die Möglichkeit gegeben sein sollte, bei einer internationalen Tauschbörse mitzumachen.
STV: Abs. 1: Damit die wiederkehrende Ferienwohnungsmiete vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden kann, beantragen wir, statt „gegen Entgelt“ die Begrifflichkeit der EU-Richtlinie „gegen Zahlung eines Gesamtpreises“ zu übernehmen.
Umgehungsmöglichkeiten bezüglich des Nutzungsrechts sollten ausgeschlossen werden. Deshalb ist Abs. 1 mit folgendem Satz zu ergänzen: „Das Nutzungsrecht bezieht sich entweder auf eine bestimmte Immobilie oder auf ein Objekt, das aus einem Bestand von mehreren Immobilien ausgewählt werden kann.“
Schliesslich geht es uns um die Verhältnismässigkeit. Deshalb ist der Geltungsbereich auf Verträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren, wie dies auch in der EU-Richtlinie vorgesehen ist, zu beschränken.
Abs. 2: Damit der Geltungsbereich eindeutig ist, müsste sich der Einleitungssatz auf Abs. 1 beziehen: „…für Verträge gemäss Absatz 1“.
USPI: A notre sens, l’art. 40g ne devrait pas reprendre les limites temporelles prévues dans la directive européenne (période minimale d’utilisation d’une semaine, durée minimale du contrat de trois ans).