Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine
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330 E. 3a, 118 II 32 E. 3d) wie das in der Vorlage vorgesehene Widerrufsrecht des Konsumenten, womit der Zweck des Konsumentenschutzes bereits erreicht wird.
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Gemäss erläuterndem Bericht (S. 11) soll eine spätere Erhöhung der im Vertrag festgehaltenen Kosten und Nebenkosten möglich sein. Der ausdrückliche Ausschluss von Kosten und Nebenkosten, welche im Vertrag nicht vorgesehen sind, nützt für sich allein zu wenig, wenn die im Vertrag genannten Kosten im weiteren Vertragsverlauf ohne Einschränkungen stark erhöht werden können. Aus diesem Grund könnte die Vorschrift einer Indexierung der Kosten sinnvoll sein, um teure Überraschungen für die Konsumenten auszuschliessen.
In Bezug auf Abs. 4 stellt sich die Frage, ob die Verträge über den Tausch oder die Veräusserung wirklich nur die Angaben nach den Bst. a, l und m (von Abs. 1) sowie den Preis und die Kosten für die angebotenen Leistungen enthalten müssen oder ob eventuell weitere Angaben vorgeschrieben werden sollen. Falls grössere Missbräuche befürchtet werden, sollten zusätzliche Angaben verlangt werden. Als zusätzliche Angabe wäre etwa Art. 40h Abs. 1 lit. b mit dem genauen Inhalt der Teilzeitnutzungsrechte vorstellbar.
BS: Abs. 1: Mietverträge unterliegen bekanntlich keinem Schriftlichkeitserfordernis. Dies führt in der Praxis bei mündlich abgeschlossenen Verträgen immer wieder zu Auslegungs- resp. Beweisschwierigkeiten. Aber auch der Umstand, wonach Dienstleistungen wie Wasser- und Sanitätsanschluss, Heizung und Kehrichtabfuhr, Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten des Anbieters in Mietverträgen in aller Regel nicht sauber aufgelistet sind, führt zu einer Vielzahl von Auseinandersetzungen, die sowohl Schlichtungsstellen wie auch Gerichte immer wieder beschäftigen.
Wenn auch die Anforderungen an Form und Inhalt des Vertrags über Teilzeitnutzungsrechte im vorliegenden Entwurf von Art. 40h sehr detailliert wirken, sind wir überzeugt, dass nur eine solche Detaillierung den Schutzgedanken richtig umzusetzen vermag.
Abs. 3: Erfahrungsgemäss hat der Dienstleistungsnehmer im Streit um den Vertragsinhalt oft Mühe, angebliche Zusagen des Dienstleistungserbringers nachzuweisen. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn die Verträge nach Art. 40g Abs. 1 und Abs. 2 lit. a zwingend auch Angaben nach Art. 40h Abs. 1 lit. e und g enthalten müssten. Auch wenn die Vollständigkeit der Angaben damit nicht sichergestellt werden kann, fördert die Pflicht zur Aufnahme solcher Angaben die Klarheit der vertraglichen Abmachungen und ermuntert insbesondere den Konsumenten darauf zu bestehen, dass die für ihn wesentlichen Zusagen in die Vertragsbestimmungen aufgenommen werden.
Abs. 4: Obwohl sich aus dem Zusammenhang die Notwendigkeit der Schriftform ergibt, empfiehlt sich doch, in Art. 40h Abs. 4 klar festzuhalten, dass auch der Vertrag nach Art. 40g Abs. 2 lit. b nichtig ist, wenn er nicht schriftlich abgeschlossen wird, wie dies in Abs. 3 für Verträge nach Art. 40g Abs. 1 und Abs. 2 lit. a festgehalten ist.
GR: Je nach den in Art. 40g gewählten Kriterien für den Geltungsbereich, müssten diese im Vertrag enthalten sein. Zu den einzelnen Buchstaben: