Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine
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a) Der Widerruf von Grundverträgen ist kein Thema, da der Grundvertrag auto-
matisch nicht zustande kommt, wenn der Time-Sharing Vertrag widerrufen oder beendigt wird, die Langfristigkeit fehlt und es nur um geringe Beträge geht.
Der Widerruf eines konkreten Tauschvertrages ist erst recht kein Thema. Bei "last minute" Buchungen (vgl. Rz. 58) würde zudem die Widerrufsfrist erst ablaufen, wenn der Konsument schon in die Ferien gefahren ist
b) Anzahlungen und Kreditverträge gibt es in der Praxis nicht;
c) Informationsbedarf ist in der Praxis ebenfalls kaum ein Thema (vielleicht mit
Ausnahme der Funktionsweise eines Tausches selbst), da den Erwerber ja keine Pflichten treffen (kein Zwang zur Erneuerung des Grundvertrages; kein Zwang zum Abschluss eines konkreten Tauschvertrages oder anderweitigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Tauschgesellschaft). Im übrigen erhält der Erwerber mit dem Abschluss des Grundvertrages von der Tauschgesellschaft die Vertragsbedingungen, den Katalog mit den angeschlossenen Ferienanlagen sowie die Modalitäten für einen konkreten Tausch zugestellt.
61 In der Praxis besteht betreffend die Tauschgesellschaften kein Handlungs-
bedarf, konsequenterweise besteht auch nirgends eine ähnliche Gesetzgebung wie die vorgeschlagene: Die Time-Sharing Richtlinie erfasst die Tauschgesellschaften nicht. Soweit er sichtlich, befasst sich nur ein einziger europäischer Staat überhaupt mit den Tauschgesellschaften. Dies ist Spanien, welches von den Tauschgesellschaften verlangt, dass sie jährlich in einem Zertifikat bestätigen, dass das in Frage stehende Modell weiterhin an die Tauschgesellschaft angeschlossen ist und die Erwerber demnach weiterhin die Leistungen der Tauschgesellschaft in Anspruch nehmen können. Einzelne US-.amerikanische Gliedstaaten sehen Regelungen für die Tauschgesellschaften vor, allerdings nur insofern, als die Tauschgesellschaften einige grundsätzliche Informationen über ihr eigenes Tauschprogramm liefern müssen.
62 Andererseits ist in vielen Fällen das Bestehen des Anschlusses an eine
Tauschgesellschaft geradezu eine conditio sine qua non für den Geschäftserfolg des Modells; kurz: ohne Tauschgesellschaft kein klassisches Time-Sharing.
63 Es ist deshalb unerlässlich, dass sich die Tauschgesellschaften nicht vom
Schweizer Markt zurückziehen. Das wäre ein schlechter Dienst an den bisherigen Erwerbern (allein die weltweit grösste Tauschgesellschaft Resort Condominium International [RCI] betreut in der Schweiz mehrere Tausend Erwerber) und der Schweizer Time-Sharing Industrie (zumindest für die Anbieter des klassischen Time-Sharings), da sie dann mit stumpfen Waffen kämpfen müssten.
64 In der Praxis besteht im übrigen kein Regelungsbedarf.
3. Wiederverkaufsgesellschaften (OR Art. 40g Abs. 21it. b)
65 Bei den Wiederverkaufsgesellschaften handelt es sich um Vermittler (Mäkler),
die kauf- und verkaufswillige Konsumenten zusammenbringen. In der Praxis besteht ein echtes Bedürfnis nach solchen Vermittlungsdienstleistungen, da der Wiederverkauf oft schwierig ist und der Wert eines Anteils nur dann realisiert werden kann, wenn ein Käufer gefunden wird (vgl. auch vorne Rz. 291it. b).
66 Die Wiederverkaufsgesellschaften bieten nur Nebendienstleistungen zum Time-
Sharing an und haben eine ganz andere Funktion als die Anbieter. Sie können deshalb nicht mit denselben Normen erfasst werden wie die Anbieter.